Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V und Beitrittsverfahren
Die Abrechnung freiberuflich erbrachter Hebammenleistungen erfolgt seit dem 01.08.2007 auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V. Mit diesem Vertrag wurde die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) außer Kraft gesetzt. Gesetzliche Grundlage der Überführung der HebGV in eine vertragliche Lösung war die Einfügung des § 134 a SGB V durch Art. 5 Nr. 2 des 2. Fallpauschalen-Änderungsgesetzes vom 15.12.2004.
Hier finden Sie den
| Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V |
inkl. Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages wurden durch eine Protokollnotiz zum 01.06.2008 geändert. Eine Preisanpassung der Leistungen erfolgte zum 01.07.2008.
Hinweis zur Quittierung der "Hilfe bei einer nicht-vollendeten außerklinischen Geburt"
Die Leistungs-Nummern 162/163 - 166/167 ("Hilfe bei einer nicht-vollendeten außerklinischen Geburt") sind in den Mustern der Versichertenbestätigungen B und C nicht erfasst. Da diese Leistungen von der betreuten Frau jedoch auch quittiert werden müssen, wurde mit den Berufsverbänden der Hebammen (DHV und BfHD) vereinbart, dass das Feld 160/161 ("Hilfe bei einer nicht-vollendeten Geburt im Krankenhaus") auch für die Leistungen Nr. 162/163 - 166/167 gilt. Das heißt, auch bei einer nicht-vollendeten außerklinischen Geburt erfolgt die Quittierung im Feld 160/161.
Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mir Hebammenhilfe
Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gilt für Mitglieder der Hebammenverbände DHV und BfHD. Hebammen, die weder dem DHV noch dem BfHD angehören oder für die nur eine passive Mitgliedschaft im DHV besteht, können diesem Vertrag mittels Beitrittserklärung beitreten. Zwecks Aufnahme in die Vertragspartnerliste ist zudem das Abfrageformular auszufüllen.
| Beitrittserklärung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Anlage 4.1 des Vertrages) |
| Abfrageformular für die Vertragspartnerliste |
Wichtig: Bitte fügen Sie den o. g. Unterlagen folgende Nachweise in Kopie bei:
| 1. Ihre Anerkennungsurkunde |
| 2. Einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ihre freiberufliche Tätigkeit als Hebamme |
Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft der einzelnen Hebamme werden seit dem 01.01.2009 vom GKV Spitzenverband geprüft (www.gkv-spitzenverband.de).
Bitte senden Sie die o. g. Unterlagen daher ausschließlich an den
| GKV-Spitzenverband Abteilung Ambulante Versorgung Bereich Hebammen Mittelstr. 51 10117 Berlin |
Eine Aufnahme in die Vertragspartnerliste und die Abrechnung Ihrer Leistungen mit gesetzlichen Krankenkassen ist nur möglich, wenn die Beitrittsunterlagen vollständig beim GKV-Spitzenverband vorliegen.
Bitte beachten Sie auch die Voraussetzungen für das
| Abrechnungsverfahren für Hebammen |

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




