Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG wurden die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Berufsverbände der Hebammen und die
Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen verpflichtet, in den Verträgen nach § 134a Abs. 1 SGB V Regelungen
über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie über die
Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen zu vereinbaren.
Nach Abschluss der Verhandlungen ist der sog. "Geburtshausvertrag" zum 27.06.08 in Kraft getreten und
ergänzt den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V. Ab dem 27.06.08 verlieren Verträge
zwischen einzelnen Krankenkassen und von Hebammen geleiteten Einrichtungen kraft Gesetz ihre Gültigkeit.
Mit dem "Geburtshausvertrag" wird zum einen die Vergütung der Betriebskosten geregelt, die in einer von
Hebammen geleiteten Einrichtung pro Geburt anfallen. Zum anderen werden die Anforderungen an die Qualitätssicherung in
diesen Einrichtungen festgelegt, die zu erfüllen sind, um die Betriebskostenpauschalen abrechnen zu können. Die Höhe
der abzurechnenden Pauschale richtet sich danach, ob die Geburt in der Einrichtung vollendet wurde und ob die
Einrichtung mit der Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems begonnen hat.
Hier finden sie den "Geburtshausvertrag" (Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V) inkl. Anlagen:
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Anlage 1 |
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Anlage 2.1 |
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Anlage 2.2 |
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Anlage 2.3 |
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Anlage 3 |
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Anlage 4 |
Die Abrechnung von Betriebskostenpauschalen ist erst nach Abschluss des Ergänzungsvertrages nach § 134a SGB V möglich.
Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft werden seit dem 01.01.2009 vom GKV-Spitzenverband geprüft
(www.gkv-spitzenverband.de).
Bitte senden Sie die notwendigen Unterlagen (Selbstauskunftsbogen, ggf. Anerkenntniserklärung) daher ausschließlich an
den
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GKV-Spitzenverband |
Wichtig: Eine Aufnahme in die Liste der Vertragseinrichtungen und die Abrechnung Ihrer Leistungen mit
gesetzlichen Krankenkassen ist erst ab dem Tag möglich, an dem Ihre Vertragsunterlagen vollständig beim
GKV-Spitzenverband vorliegen.
Hinweis zur Quittierung
Wenn der Träger der Einrichtung die Betriebskostenpauschale separat in Rechnung stellt, dann ist der Abrechnung eine
Kopie der Versichertenbestätigung beizufügen, auf der die Versicherte die (vollendete oder nicht-vollendete) Geburt in
der Einrichtung quittiert hat. Die Original-Versichertenbestätigung fügt die Hebamme ihrer eigenen Abrechnung bei.
Bei Fragen zur Umsetzung des "Geburtshausvertrages" oder zur Abrechnung wird empfohlen, sich zunächst an den
jeweiligen Berufsverband wenden.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




