Zulassung

Zulassung von Anbietern von Heilmitteln

Jeder Anbieter von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, haben der Verband der Ersatzkassen (vdek) und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (gesetzlich handelnd für die landwirtschaftlichen Krankenkassen) vereinbart, ab dem 1.1.2010 ein gemeinsames Zulassungsverfahren durchzuführen. Der Zulassungsantrag ist ausschließlich bei der zuständigen Landesvertretung zu stellen. Hierzu sind die folgenden Unterlagen

ausgefüllt an die Landesvertretung zu senden. Weiterhin fügen Sie bitte die nachstehenden Unterlagen bei:

  • Berufsurkunde (beglaubigte Kopie)

  • ggf. Fortbildungsnachweise

  • Grundriss/Skizze der Praxisräume

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Kopie der Bestätigung durch die SVI für das Institutionskennzeichen

zu stellen. Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine Übersendung des Zulassungsantrages einschließlich der begleitenden Unterlagen ausschließlich auf dem Postwege erfolgen muss.

Konkrete Anforderungen an die Zulassung entnehmen Sie bitte den Gemeinsamen Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 124 Abs. 4 SGB V unter der Bezeichnung der jeweiligen Berufsgruppe.

Link

Gemeinsamen Zulassungsempfehlungen >>

Bei der Zulassung sind die Versorgungsverträge des vdek und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuerkennen.


Verträge

werden jeweils zwischen dem vdek  bzw. dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer andererseits geschlossen und sind auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppen abgestellt.

Die Vergütung von Heilmittelleistungen richtet sich nach den jeweils zwischen den Berufsverbänden und dem vdek bzw. dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vereinbarten Vergütungslisten.


Vergütungslisten

Abrechnungsverfahren für Heilmittelerbringer

Bitte beachten Sie auch die Voraussetzungen für das

Abrechnungsverfahren für Heilmittelerbringer >>


Orts- und kurortspezifische Heilmittel

Für Informationen über die Abgabe von ortsspezifischen und kurortspezifischen Heilmitteln zu Lasten der Ersatzkassen wählen Sie bitte die zuständige vdek-Landesvertretung aus. Weitere Fragen beantwortet Ihnen die zuständige vdek-Landesvertretung auch gerne per E-Mail.