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Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX erbringen die Rehabilitationsträger Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Leistungserbringung haben die Verbände der Rehabilitationsträger und die maßgeblichen Verbände des Rehabilitationssports und Funktionstrainings die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) geschlossen. Diese ist am 01.10.2003 in Kraft getreten. Die derzeit geltende

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.10.2003 in der Fassung vom 01.01.2007 

 

wird auf der Ebene der BAR vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung (s.u.) überarbeitet. Die neue Fassung wird voraussichtlich am  01.01.2011 in Kraft treten.

Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R
Eine Versicherte beantragte bei der Krankenkasse die weitere Kostenübernahme von Funktionstraining über die bereits bewilligte Dauer von 24 Monaten hinaus. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß Ziffer 4.4.4 der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining nicht erfüllt seien. Das BSG hat den Fall an das LSG zur individuellen Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen zurück verwiesen, da der Leistungsanspruch auf Funktionstraining nicht generell auf grundsätzlich 24 Monate begrenzt ist. Die Revision der Klägerin hatte insofern Erfolg. Das BSG hat es verneint, dass die Partner der o. g. Rahmenvereinbarung die Regelungsbefugnis haben, den Leistungsanspruch von Funktionstraining zeitlich zu befristen. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die medizinische Notwendigkeit an.

Die grundsätzlichen Aussagen des BSG zur Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2003 i.d.F. vom 01.01.2007 tangieren weitgehend die zukünftige Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die Krankenkassen:

  • Der Leistungsumfang beim Funktionstraining (und auch beim Rehabilitationssport) kann nicht generell begrenzt werden. Die Rahmenvereinbarung sei daher in Bezug auf die Leistungsdauer für GKV-Versicherte nichtig.
  • Eine längere Leistungsdauer ist im Einzelfall festzulegen. Die Leistungen müssen geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein.

Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Die Vertragsärzte verordnen bei medizinischer Notwendigkeit Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining auf dem zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KBV vereinbarten Formular

Muster 56 - Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport und Funktionstraining (gültig ab 01.07.2007)

 

Der Vertragsarzt erhält für die Ausfüllung der Verordnungsformulare ein Honorar (Abrechnungsnummer 01621 EBM - 120 Pkt.).

Die Verordnungsformulare sind sowohl von den Vertragsärzten als auch von den Krankenkassen vorzuhalten.

Hinweis: Bei dem eingestellten Antragsformular handelt es sich um ein Muster. Dieses kann nicht für die Verordnung durch den Vertragsarzt verwendet werden. Es sind ausschließlich Originalformulare (keine Kopien) zu benutzen.

 

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) dürfen die Krankenkassen nach Bewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining das eingereichte Formular Muster 56 ausschließlich dem Versicherten aushändigen. Eine Rücksendung an den Leistungserbringer (Rehabilitationssportgruppe, Funktionstrainingsgruppe) scheidet aus.

 

Mustervordruck für Teilnahmebestätigung/Abrechnung
Für die Teilnahmebestätigung des Versicherten, die für jede Übungsveranstaltung zu leisten ist, sowie für die Abrechnung der Vergütungen wird sowohl für den Rehabilitationssport als auch für das Funktionstraining einschließlich Osteoporosegymnastik ein Mustervordruck zur Verfügung gestellt.

 

 

Teilnahmebestätigung - Rehabilitationssport
Teilnahmebestätigung - Funktionstraining
Teilnahmebestätigung - Osteoporosegymnastik

 

Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten

ab 01.01.2007 gültige Fassung