Ambulante Rehabilitation
Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung der ambulanten Rehabilitation bildet § 40 Abs. 1 SGB V. Die Zulassung ambulanter Rehabilitationseinrichtungen erfolgt durch die jeweils zuständige vdek-Landesvertretung auf Basis der Anforderungen aus den trägerübergreifend vereinbarten
| BAR-Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation vom 22.01.2004 |
Für die ambulante geriatrische Rehabilitation werden in den
| Rahmenempfehlungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation vom 01.01.2004 |
die grundlegenden Anforderungen an die Einrichtungen definiert.
Die entsprechenden (indikationsbezogenen)
| vdek-Zulassungsbedingungen |
basieren auf den BAR-Rahmenempfehlungen und sind Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Einrichtungen und den Ersatzkassen.
Seit 01.09.2008 gelangt im Bereich der Ersatzkassen ein einheitlicher
| vdek-Leistungsdokumentationsbogen (aktuelle Fassung vom 01.10.2009) |
zum Einsatz. Dieser ist mit der Abrechnung der Leistung von dem ambulanten Rehabilitationszentrum an die jeweils zuständige Ersatzkasse zu senden.
Für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen sind die
maßgebend. Diese Maßnahmen sind den ambulanten Rehabilitationsleistungen gemäß § 40 Abs. 1 SGB V zuzuordnen. In der
| Anlage 1 |
sind die Anforderungen an ambulante Entwöhnungseinrichtungen aufgeführt. Die Kriterien für die Entscheidung, ob eine ambulante oder stationäre Entwöhnung angezeigt ist, sind in
| Anlage 2 |
festgelegt.
Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen ist ab 01.01.2004 eine Zuzahlung von 10,00 Euro je Behandlungstag, längstens für 42 Tage (bei ambulanter Anschlussrehabilitation und ambulanter Entwöhnungsbehandlung längstens für 28 Tage), zu leisten. Bereits im Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen im Krankenhaus und bei Rehabilitation sind anzurechnen.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




