Ambulante Rehabilitation

Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung der ambulanten Rehabilitation bildet § 40 Abs. 1 SGB V. Die Zulassung ambulanter Rehabilitationseinrichtungen erfolgt durch die jeweils zuständige vdek-Landesvertretung auf Basis der Anforderungen aus den trägerübergreifend vereinbarten 

BAR-Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation vom 22.01.2004


Für die ambulante geriatrische Rehabilitation werden in den


Rahmenempfehlungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation vom 01.01.2004


die grundlegenden Anforderungen an die Einrichtungen definiert.

 

Die entsprechenden (indikationsbezogenen)

 

vdek-Zulassungsbedingungen


basieren auf den BAR-Rahmenempfehlungen und sind Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Einrichtungen und den Ersatzkassen.

Seit 01.09.2008 gelangt im Bereich der Ersatzkassen ein einheitlicher

 

 vdek-Leistungsdokumentationsbogen (aktuelle Fassung vom 01.10.2009)

 

zum Einsatz. Dieser ist mit der Abrechnung der Leistung von dem ambulanten Rehabilitationszentrum an die jeweils zuständige Ersatzkasse zu senden.

Für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen sind die


Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001
und das
gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zur ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 03.12.2008


maßgebend. Diese Maßnahmen sind den ambulanten Rehabilitationsleistungen gemäß § 40 Abs. 1 SGB V zuzuordnen. In der

Anlage 1


sind die Anforderungen an ambulante Entwöhnungseinrichtungen aufgeführt. Die Kriterien für die Entscheidung, ob eine ambulante oder stationäre Entwöhnung angezeigt ist, sind in


Anlage 2

 

festgelegt.

Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen ist ab 01.01.2004 eine Zuzahlung von 10,00 Euro je Behandlungstag, längstens für 42 Tage (bei ambulanter Anschlussrehabilitation und ambulanter Entwöhnungsbehandlung längstens für 28 Tage), zu leisten. Bereits im Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen im Krankenhaus und bei Rehabilitation sind anzurechnen.