Ambulante Vorsorge im Kurort
Medizinische Vorsorgeleistungen können in Form ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 SGB V erbracht werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen oder ohne Erfolg durchgeführt wurden und die vorübergehende Herausnahme des Versicherten aus dem sozialen Umfeld medizinisch angezeigt ist.
Die ambulante Vorsorgeleistung am Kurort ist eine zielgerichtete komplexe medizinische Leistung mit primär- oder sekundärpräventiver Zielsetzung, die ausschließlich in anerkannten Kurorten erbracht wird. Sie ist gebunden an ein qualifiziertes, strukturiertes, insbesondere an der Gesundheitsförderung orientiertes Angebot. Der Kurarzt soll hierbei auf den Patienten abgestellte individuelle Maßnahmen der Gesundheitsförderung in den Vorsorgeplan einbeziehen. Hierzu zählen z.B.:
- Patientengesprächsseminare
- Selbsterfahrungsgruppen
- Ernährungsberatung
- Raucherentwöhnung
- Entspannungstechniken
- Bewegungstraining.
Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche stehen Maßnahmen der Konditionskräftigung und Steigerung der Abwehrkräfte im Vordergrund.
Diese verhaltenspräventiven Maßnahmen und Programme der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung sind nach kurärztlicher Verordnung von den Krankenkassen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V zu erbringen. Eigenanteile/Zuzahlungen sind hierfür nicht zu leisten. Bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 SGB V zu entrichten (10% der Kosten + 10 Euro je Verordnung).
Für ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gilt - abweichend von dem Wiederholungsintervall für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen von vier Jahren - eine "Wartefrist" von nur drei Jahren.
Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, dass neben den im Rahmen der ambulanten Behandlung zur Verfügung zu stellenden Leistungen (kurärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln) zu den übrigen Kosten der ambulanten Vorsorgeleistung ein Zuschuss gezahlt wird. Dieser darf den Höchstbetrag von 13 Euro, bei chronisch kranken Kleinkindern bis max. 21 Euro, nicht überschreiten. Zu den übrigen Kosten zählen insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Kosten der An- und Abreise und Kurtaxe.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




