Datenaustausch im Bereich Vorsorge und Rehabilitation gemäß § 301 Abs. 4 SGB V

Nach § 301 Abs. 4 SGB V ist die Umsetzung eines Datenaustauschverfahrens zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V verpflichtend. Die Grundlage für ein einheitliches Datenaustauschverfahren soll die


Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten gemäß § 301 Abs. 4 SGB V einschließlich Technischer Anlagen (Stand: 23.07.2009)


bilden. Um ein gemeinsames und einheitliches Verfahren zwischen GKV und RV sicherzustellen, ist auch die Deutsche Rentenversicherung freiwilliger Vereinbarungspartner. Die Vereinbarung beschreibt die Dateninhalte, legt die Geschäftsvorfälle und Zeitpunkte, zu denen Daten zu übermitteln sind, fest und definiert die technische und organisatorische Form des Datenaustauschs.

Der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Verbände der Leistungserbringer und die Deutsche Rentenversicherung arbeiten derzeit an einer überarbeiteten Fassung der Rahmenvereinbarung sowie an der Abstimmung der Technischen Anlagen, die die einzelnen Inhalte der unten genannten Geschäftsvorfälle und des Daten- und Schlüsselverzeichnisses definieren. Sobald diese abgestimmt sind, werden sie auf dieser Seite eingestellt.

Auf Basis der neuen Rahmenvereinbarung erfolgt die Umsetzung des Datenaustauschs im Bereich der stationären Vorsorge und Rehabilitation. Es ist jedoch angedacht, auch die Leistungserbringer der ambulanten Rehabilitation in den Datenaustausch nach § 301 Abs. 4 SGB V mit einzubeziehen. Die aktuellen Planungen gehen davon aus, dass Anfang des Jahres 2012 mit den ersten Testläufen für einen Datenaustausch begonnen wird. Als gemeinsames Datentransportformat soll XML eingesetzt werden.

Für die GKV werden folgende sechs Geschäftsvorfälle realisiert:

Datenfluss von Einrichtungen an Krankenkassen:

•        Aufnahme

•        Antrag auf Verlängerung

•        Entlassung

•        Rechnung

 

Datenfluss von Krankenkassen an Einrichtungen:

•        Bewilligung

•        Antwort auf Verlängerungsantrag