Mutter/Vater-Kind Maßnahmen (§§ 24, 41 SGB V)

Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nach § 41 SGB V dürfen nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks (MGW) oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht. Diese Leistungen können auch als Vater-Kind- und Mutter-Kind-Maßnahmen durchgeführt werden.

Für Einrichtungen des MGW sowie gleichartige Einrichtungen (einschließlich Mütter-Einrichtungen und Mutter-Kind-Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V), die vor dem 01.08.2002 stationäre medizinische Leistungen für Mütter/Väter oder Mütter/Väter mit Kindern erbracht haben, gilt grundsätzlich ein Bestandsschutz im Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen. Dieser entfällt, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam dieses bis zum 01.01.2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend gemacht haben. Übergangsregelungen sind zu berücksichtigen.

Mit der Änderung der §§ 24 und 41 durch das GKV-WSG zum 01.04.2007 sind die Leistungen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Damit werden die Ausgaben für diese Leistungen risikostrukturausgleichsfähig.

Nachfolgend finden Sie folgende Informationen:


Bundeseinheitliche Anforderungsprofile für stationäre medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in Mütter-Einrichtungen