Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. März 2004 die "Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V" verabschiedet. Die Rehabilitations-Richtlinie ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Die Richtlinie wurde zuletzt am 22. Januar 2009 geändert; die Änderungen sind am 19. Juni 2009 in Kraft getreten.
Die Rehabilitations-Richtlinie schafft die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.
Mit dem bundesweit einheitlichen Verordnungsformular "Verordnung von medizinischer Rehabilitation" (Muster 61) steht den Vertragsärzten, Krankenkassen und Medizinischen Diensten (MDK) ein wichtiges Instrument zukünftig zur Verfügung, um den notwendigen Rehabilitationsbedarf standardisiert zu prüfen, zu dokumentieren und sachgerechte und angemessene Leistungsentscheidungen für den Einzelfall zu ermöglichen.
Die wesentlichen Elemente der Rehabilitations-Richtlinie sind:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen erteilen diese Genehmigung auf Antrag, wenn der Vertragsarzt:
Gemäß § 11 Abs. 1 der Rehabilitations-Richtlinie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene über die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die zur Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berechtigt sind. Diese Information erfolgt in vierteljährlichen Abständen.
| Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 2004, zuletzt geändert am 22. Januar 2009; in Kraft getreten am 19. Juni 2009 |
| Anlage 1 der Richtlinie Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) - Erläuterungen und Bestimmungen |