Rehabilitations-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. März 2004 die "Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V" verabschiedet. Die Rehabilitations-Richtlinie ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Die Richtlinie wurde zuletzt am 22. Januar 2009 geändert; die Änderungen sind am 19. Juni 2009 in Kraft getreten.

 

Die Rehabilitations-Richtlinie schafft die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.

 

Mit dem bundesweit einheitlichen Verordnungsformular "Verordnung von medizinischer Rehabilitation" (Muster 61) steht den Vertragsärzten, Krankenkassen und Medizinischen Diensten (MDK) ein wichtiges Instrument zukünftig zur Verfügung, um den notwendigen Rehabilitationsbedarf standardisiert zu prüfen, zu dokumentieren und sachgerechte und angemessene Leistungsentscheidungen für den Einzelfall zu ermöglichen.

 

Die wesentlichen Elemente der Rehabilitations-Richtlinie sind:

  • eine Definition der inhaltlichen Grundlagen entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnis auf der Basis der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (vgl. auch Anlage 1 der Richtlinie),
  • eine klare Aufgabenteilung und Kompetenzabgrenzung zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse,
  • die Organisation der Verordnung der genehmigungspflichtigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durch den Vertragsarzt,
  • eine veränderte Ausgestaltung der Verordnung zur Befunddokumentation im Sinne eines vorläufigen rehabilitationsmedizinischen Assessments mit Feststellung der Kriterien Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit und individuelle Rehabilitationsprognose,
  • die Festschreibung der Verordnungsberechtigung an den Nachweis rehabilitationsmedizinischer Kenntnisse des Vertragsarztes,
  • die gemeinsame Sicherung des Rehabilitationserfolges durch Patient, Krankenkasse und Vertragsarzt.
  • Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2007 (vgl. § 11 Abs. 3 der Rehabilitations-Richtlinie) sind ab 01. April 2007 nur noch solche Vertragsärzte verordnungsberechtigt, die über eine der in § 11 Abs. 2 der Rehabilitations-Richtlinie genannten Qualifikationen verfügen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erteilen diese Genehmigung auf Antrag, wenn der Vertragsarzt:

  • die Gebietsbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin“ besitzt oder
  • über die Zusatzbezeichnungen "Sozialmedizin" oder "Rehabilitationswesen" oder über die fakultative Weiterbildung "Klinische Geriatrie" verfügt oder
  • eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung nachweist oder
  • im Jahr vor Erteilung der Genehmigung mind. 20 Rehabilitationsgutachten auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere Rentenversicherung) erstellt hat oder
  • an einer Fortbildung von 16 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannt ist. Gegenstand dieser Fortbildung sind die Handhabung dieser Richtlinien, insbesondere Grundlagen der ICF und Inhalte der verordnungsfähigen Leistungen der Rehabilitation. Die Inhalte der Fortbildung sind in einem Curriculum vorzugeben, auf das sich die Partner dieser Richtlinie verständigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 der Rehabilitations-Richtlinie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene über die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die zur Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berechtigt sind. Diese Information erfolgt in vierteljährlichen Abständen.


Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 2004, zuletzt geändert am 22. Januar 2009; in Kraft getreten am 19. Juni 2009 
Anlage 1 der Richtlinie
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) - Erläuterungen und Bestimmungen