Stationäre Vorsorge

Stationäre Vorsorge und Rehabilitation

Nach § 23 Abs. 4 SGB V kann die Krankenkasse, wenn Leistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB V nicht ausreichen, Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht.

Stationäre Rehabilitation

Nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringt die Krankenkasse, wenn eine ambulante Krankenhausbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2  SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen, aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen. Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach § 40 Abs. 2 SGB V stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen  werden nach § 40 Abs. 4  SGB V nur dann erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Diese subsidiäre Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt allerdings nicht für die in § 31 SGB VI genannten sonstigen Leistungen zur Rehabilitation der Rentenversicherung.

Im Folgenden finden Sie Übersichten zu den Ausgaben und Leistungsfällen der GKV im Bereich Vorsorge und Rehabilitation:

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Statistiken Vorsorge und Rehabilitation – Ausgaben und Leistungsfälle (PDF)