Verlängerungsantrag für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen
Grundsätzlich beträgt die Leistungsdauer bei stationärer Rehabilitation 3 Wochen bzw. bei ambulanter Rehabilitation
20 Behandlungstage. Nach §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 SGB V können diese Leistungen verlängert werden, wenn dies aus
medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die Beantragung von
Verlängerungen durch die Rehabilitationseinrichtungen einheitliche Vordrucke entwickelt, die die wesentlichen Angaben
zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit enthalten.
Neben dem allgemeinen Verlängerungsantrag liegen indikationsspezifische Antragsvordrucke für die geriatrische,
neurologische und psychosomatische Rehabilitation, für die Rehabilitation Abhängigkeitskranker sowie jeweils
entsprechende Ausfüllhinweise vor.

Ausgabe 01./02.2012
mit dem Titelthema:
"Demenz"
Positionen
- » vdek-Positionen zu Patientenrechten
- » Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-strukturgesetz
- » vdek-Resolution zum demografischen Wandel




