Landesschiedsamt entscheidet über Arzneimittelrichtgrößen für Berliner Vertragsärzte

Systematik der Richtgrößenberechnung für Facharztgruppen nunmehr differenzierter und versorgungsgerechter für die Patientenversorgung

Im Ergebnis der Verhandlung vor dem Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung wurden für die Berliner Vertragsärzte ab 1.7.2011 neue Richtgrößen festgesetzt. Die bisher gültigen Richtgrößen waren jahrelang nicht aktualisiert worden und führten deshalb zu großen Verwerfungen zwischen den einzelnen Fachgruppen. Die Neufestsetzung auf einer aktuellen Basis war deshalb dringend erforderlich.

Im Vorfeld der Entscheidung hatten sich Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin und Kassenverbände zwar auf eine weitere Unterteilung der Arztgruppen im internistischen Bereich verständigen können (Differenzierung zwischen Kardiologen, Gastroenterologen, Rheumatologen usw.), nicht jedoch aber bei der notwendigen Berechnung der Richtgrößen aller Facharztgruppen, so dass hierzu das Landesschiedsamt eine Entscheidung zu treffen hatte.

Die Berliner Krankenkassen(verbände) sehen mit dieser Entscheidung eine versorgungsgerechte Abbildung der Verordnungskosten bei den Richtgrößen. Die Absenkung der Richtgrößen für Fachgruppen wie z. B. die Allgemeinmediziner und Kinderärzte führt eben nicht (!) zu Versorgungseinschränkungen, weil z. B. Allgemeinmediziner und Kinderärzte allein durch die Preissenkungen der letzten Jahre entlastet worden sind. Anders sieht es bei Fachgruppen wie z. B. Neurologen und Psychiatern oder Hautärzten aus: Viele der durch diese Fachärzte bei leitliniengerechter Behandlung verordneten Medikamente haben noch Patentschutz und lassen sich nicht durch generische Arzneimittel ersetzen. Hier ist es also nur sachgerecht und folgerichtig, dass für diese Arztgruppen die Richtgrößen künftig höher sind.

Auch wird gewährleistet, dass Ärzte, die Patienten behandeln, die aufgrund ihrer spezifischen Erkrankung (z. B. HIV, Multiple Sklerose, Bluter) besonders teure Arzneimittel benötigen, diese als Praxisbesonderheiten geltend machen können – d. h. diese Verordnungskosten auch bei einer extrem hohen Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts dem Arzt nicht „zur Last gelegt“ werden.

Die neuen Regelungen und Richtgrößen werden in einem Rundschreiben der KV Berlin noch vor dem 1.7.2011 veröffentlicht, so dass jeder Berliner Vertragsarzt über die für ihn geltende Richtgröße für die Verschreibung von Arzneimitteln rechtzeitig informiert ist.

Gemäß § 106 SGB V sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prozent der Ärzte einer Fachgruppe geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist ein von der KV Berlin skizzierter dramatischer Anstieg der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht zu erwarten.

Diese Pressemitteilug wurde veröffentlicht von:

der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände im Land Berlin

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