Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist rechtmäßig. Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip verletzen laut Urteil vom 18.11.2014 die Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Az: B 1 KR 35/13 R).
„Wir empfehlen daher allen Versicherten, die bisher noch keine eGK besitzen, diese so schnell wie möglich bei ihrer Krankenkasse zu beantragen, damit sie noch rechtzeitig angefertigt werden kann“, so Dorothee Binder-Pinkepank, Pressesprecherin der Landesvertretung Berlin/Brandenburg des Ersatzkassenverbandes e. V. – vdek. Und die Sprecherin weiter: „Die alten Versichertenkarten verlieren definitiv am 31.12.2014 ihre Gültigkeit – unabhängig davon, welches Gültigkeitsdatum darauf vermerkt ist.“
Ab 1.1.2015 müssen die Versicherten z. B. bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt immer ihre elektronische Gesundheitskarte mitbringen, da die Leistungen ansonsten grundsätzlich nicht mehr mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Wer im kommenden Jahr noch eine alte – also ungültige – Versichertenkarte dabei hat, muss dann dem behandelnden Arzt innerhalb von zehn Tagen einen gültige eGK vorlegen. Geschieht dies nicht, können Arzt oder Krankenhaus die Kosten der Behandlung privat in Rechnung stellen.
Mehr als 95 Prozent der Versicherten haben sich bereits einen eGK schicken lassen. Informationen zum Antragsverfahren einschließlich Foto gibt es auf den Internetseiten der Ersatzkassen.

Pressesprecherin der Landesvertretung
Antje Harms
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