Pflegestärkungsgesetz (PSG) II nutz allen

Nach jahrelanger Diskussion über erforderliche Veränderungen in der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber Ende 2015 das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) verabschiedet. Dieses Gesetz ist in mehreren Stufen ab 01.01.2016 in Kraft getreten. In der Dezember-Ausgabe 2015 des ersatzkasse report. Hessen befassen wir uns u. a. mit den Inhalten des PSG II.

Die Bundesregierung legt mit dem PSG II eine tiefgreifende Reform vor und löst ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein, per Gesetz für die Gleichbehandlung von kognitiv, psychisch und somatisch eingeschränkten Personen in der Pflegeversicherung zu sorgen.

Mit der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Einführung eines geeigneten Begutachtungsverfahrens ist allen Beteiligten geholfen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und den Pflegekräften, denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird insgesamt besser erfasst. Die Unterscheidung zwischen körperlicher Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenz, entfällt. Die Leistungshöhe hängt in Zukunft davon ab, welche Unterstützung der Pflegebedürftige braucht und was er oder sie noch selbst erledigen kann. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Zusätzlich beginnt die Unterstützung früher, etwa wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder eine Haushaltshilfe benötigt wird. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf  Pflegegrade abgelöst. Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen alle bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Menschen mit dem Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, den sie im Rahmen der Kostenerstattung nutzen können. Pflegebedürftige erhalten künftig nicht nur vorrangig Hilfe bei der Körperpflege, sondern auch Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen von Demenz oder psychischen Erkrankungen durch ein individuell zugeschnittenes Betreuungsangebot.

Überleitungsregelungen und Bestandsschutz

Zum 1. Januar 2017 wird das derzeitige System von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt. Für die rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen, die zum Stichtag Pflegeleistungen erhalten, wird mit einer Überleitungsregelung sichergestellt, dass sie ohne erneute Begutachtung und Nachteile (Bestandsschutz) in das neue System übergeleitet werden.

Pflegestufenunabhängiger Eigenanteil in Pflegeheimen

Mit der Reform wird auch festgelegt, dass künftig alle Bewohner eines Pflegeheims – unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit – einen gleich hohen Eigenanteil zu den von der Pflegeversicherung zu tragenden Pflegekosten leisten müssen. Pflegebedürftige, die bereits in einer stationären Einrichtung leben, erhalten Bestandsschutz. Für sie wird sich nach der Umstellung auf die neuen Pflegegrade nichts ändern. In der Vergangenheit war es so, dass der Eigenanteil mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe angestiegen ist. Da künftig ein einheitlicher Anteil von allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu zahlen ist, werden viele Pflegebedürftige entlastet. Auch für die Vergütungsvereinbarungen der voll- und  

»Die Leistungshöhe hängt in Zukunft davon ab, welche Unterstützung der Pflege­bedürftige braucht und was er oder sie noch selbst erle­digen kann.«

teilstationären Pflegeeinrichtungen mit den Kostenträgern sind Auffangregelungen zur Überleitung vorgesehen, sofern bis zum Umstellungszeitpunkt im Einzelfall keine neue Vereinbarung verhandelt werden konnte.

Erweiterung der Pflegeberatung

Umfangreiche Veränderungen erfährt die Pflegeberatung. U. a. sollen die Pflegekassen den Pflegebedürftigen zukünftig (feste) Ansprechpartner nennen, die eine neutrale Beratung auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben anbieten. Zudem werden die Länder verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen Informationen über Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung zu stellen.

Sicherung und Entwicklung der Qualität in der Pflege

Die Vorschriften zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in der Pflege werden ergänzt und neu strukturiert. Hierbei werden die Bereiche Qualitätssicherung, Qualitätsbemessung und Qualitätsdarstellung weiterentwickelt und deren Entscheidungsfindung durch eine Neustrukturierung der Pflege-Selbstverwaltung auf Bundesebene beschleunigt. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört die Weiterentwicklung der Pflegenoten, die im stationären Bereich bis Ende 2017 und im ambulanten Bereich bis Ende 2018 überarbeitet werden müssen. Das bisherige System der Pflegenoten gilt weiter bis zum Inkrafttreten der neuen Qualitätssysteme. Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Pflegequalität wird bis zum 30. Juni 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in den Pflegeeinrichtungen entwickelt.

Finanzierung der Reform

In Verbindung mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 um 0,2 Beitragssatzpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent, angehoben.

Diesen und weitere Artikel zum hessischen Gesundheitswesen finden sie in der 3. Ausgabe 2015 des ersatzlasse report. Hessen