Mehr Sicherheit für Patienten: Nachgewiesene Behandlungsqualität als Voraussetzung für Versorgungsauftrag

Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt gemäß § 136c Abs. 1 Satz 1 SGB V die verbindlichen Vorgaben von Mindeststandards sowie Qualitätsindikatoren zur Struktur, Prozess und Ergebnisqualität in deutschen Krankenhäusern. Diese bilden die Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen in der Krankenhausplanung der Bundesländer.
In Hessen wurde Mitte Juli 2020 der hessische Krankenhausplan 2020 vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) in Kraft gesetzt. Im Fokus der Weiterentwicklungen steht für den vdek und die Ersatzkassen in Hessen eine stärkere Orientierung an qualitativen Vorgaben: Zum Wohle und zur Sicherheit der Patienten sollten künftig nur noch Krankenhäuser mit einer nachweislich guten Behandlungsqualität an der Versorgung teilnehmen dürfen.
Hierzu muss der gesetzliche Handlungsrahmen konsequenter als bisher genutzt werden, um Qualitätsanforderungen zur Grundlage der Standortplanung zu machen. Dies gilt z.B. für das Thema Mindestmengen: Bei bestimmten planbaren Eingriffen müssen Krankenhäuser eine Mindestanzahl an durchgeführten Operationen vorweisen, um diese Leistung anbieten zu dürfen. Statistiken zeigen, dass es seltener zu Komplikationen kommt, wenn der operierende Arzt und das OP-Team den Eingriff häufig durchführen. Bisher sind diese Mindestmengen erst für wenige Eingriffe und Erkrankungen vorgesehen. Die Mindestmengen sollten deshalb auf weitere Eingriffe ausgeweitet und die Mindestmengen insgesamt erhöht werden.
Das Land Hessen will die Planung künftig stärker an qualitativen Vorgaben orientieren. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings darf es künftig keine Ausnahmen mehr bei der Umsetzung der Vorgaben geben, diese müssen zum Wohle der Patienten verbindlich gelten. Dies dient der Gleichbehandlung der Kliniken und vor allem der Patientensicherheit. Bei ggf. fortlaufender Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen müssen die Leistungserbringer zudem die Konsequenzen tragen. Dies sollte gleichermaßen für bundesweit einheitliche Vorgaben durch den G-BA sowie ggf. ergänzende landesspezifische Vorgaben (z. B. Mindestanzahl Geburten oder Mindestfallzahlen für die Behandlung von Schlaganfällen) gelten.
Krankenhäuser müssen also ihre gute Behandlungsqualität nachweisen, um einen Versorgungsauftrag zu erhalten. Dies wird in Hessen bereits in Teilen umgesetzt und muss zukünftig noch stringenter in der Krankenhausplanung verankert werden.