In den nächsten Tagen erhalten 52 AHD in Hessen ihre Fördermittel für 2009. Die Ersatzkassen in Hessen bringen dafür 773.085,81 Euro (2008 = 697.799,76 Euro) auf. Der Auszahlungsbetrag aller Gesetzlicher Krankenkassen in Hessen im Jahr 2009 liegt bei 1.871.315,12 Euro (2008 = 1.716.805,30 Euro). Der Anteil der Ersatzkassen an der Gesamtfördersumme beträgt 41,31 % (2008 = 40,64 %).
Im Jahr 2009 haben die in Hessen geförderten ambulanten Hospizdienste mit 1.827 ehrenamtlich Tätigen (2008 = 1.562) 2.721 Sterbebegleitung erbracht. Wie in den Vorjahren, so ist auch 2009 ein weiterer Anstieg der geleisteten Sterbebegleitungen – plus 17 Prozent - und des Fördervolumens – plus 10 Prozent - zu verzeichnen. Damit setzt sich der positive Trend der Vorjahre fort.
Die Förderung durch die Gesetzlichen Krankenkassen ist ein wichtiger Beitrag, eine möglichst flächendeckende ambulante Hospizversorgung auszubauen und so dem sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbst bestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Die bedarfsgerechte Versorgung schwerstkranker Menschen in der letzten Lebensphase in ihrem gewohnten Umfeld ist eine gesellschaftliche Herausforderung, die durch das qualifizierte Engagement von AHD wesentlich unterstützt wird; dabei stehen die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen im Zentrum der Hospizarbeit.
Mit dem "Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009" (AMG-Novelle), das am 23.07.2009 in Kraft getreten ist, wurden auch Förderbestimmungen in § 39 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) verändert. War das für die Förderung zu schöpfende Finanzvolumen bislang an den jährlichen Anstieg der Grundlohnsumme geknüpft, so wird sich dieses in Zukunft in Ankoppelung an die monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV mit größerer Dynamik entwickeln. Diese neue Gesetzeslage macht es erforderlich, dass die Vertragspartner die bestehende Fördervereinbarung*) anpassen.
Diese Aufgabe fällt seit dem 01.07.2008 dem Spitzenverband Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung der ambulanten Hospizdienste zu.
Gesetzliche Grundlage für die Förderung notwendiger Personalkosten ist § 39a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Danach ist von jeder Krankenkasse je Versicherten in 2009 ein Betrag in Höhe von 0,42 Euro (2008 = 0,41 Euro) aufzubringen.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt gemäß einer Vereinbarung*) zwischen der Landesarbeitsgemeinschaft Hospize und den Verbänden der Krankenkassen in Hessen. In dieser Vereinbarung werden die Voraussetzungen der Hospizförderung sowie Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit in Hessen geregelt.
In einer 78-seitigen Broschüre ist alles Wichtige über die "Hospizarbeit und palliative Versorgung in Hessen" zusammengefasst.
Ihr Ansprechpartner:
Meinhard Johannides
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: meinhard.johannides@vdek.com