Am Ende langer, teils schwieriger Verhandlungen zwischen der KZVH und der Verhandlungsdelegation der Ersatzkassen in Hessen über die Honorarverträge der Jahre 2009 und 2010 steht ein für beide Seiten akzeptables Verhandlungsergebnis, das inzwischen vertraglich besiegelt werden konnte. Das jetzt erzielte Ergebnis konnte u. a. auch aufgrund der zeitweisen Moderation des Schiedsamtsvorsitzenden erreicht werden.
Die zahnärztlichen Honorare, die die Ersatzkassen für die Behandlung ihrer Versicherten an die hessischen Zahnärzte zahlen, wurden moderat angepasst.
Die Honorarsteigerungen betragen im Einzelnen gegenüber dem Vorjahr für:
1. konservierend-chirurgische Behandlungsmaßnahmen*)
2009: +1,33 Prozent und 2010: +1,45 Prozent
2. kieferorthopädische Leistungen
2009: +1,34 Prozent und 2010: +1,46 Prozent
3. Prophylaxemaßnahmen
2009: +1,41 Prozent und 2010: +1,54 Prozent
Gleichzeitig wurde für jede Ersatzkasse in Hessen eine individuelle Ausgabenobergrenze vereinbart, die nicht überschritten werden darf.
„Mit dem Vertragsabschluss zwischen den Ersatzkassen und der KZVH ist es gelungen, die Versorgung der Versicherten auf einem weiterhin hohen Niveau sicherzustellen. Zudem konnte erreicht werden, dass sich die Vergütungsabstände zu den Honoraren der anderen Kassenarten nicht vergrößert haben“, sagte Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen, anlässlich der Vertragsunterzeichnung.´
Historisch bedingt zahlen die Ersatzkassen höhere Vergütungen an die Zahnärzte als alle anderen Kassenarten.
Das IGES-Institut, Berlin, hat auf Basis der zahnärztlichen Vergütungen des Jahres 2005 die Mehrbelastung für die Ersatzkassen errechnet. Diese belief sich schon damals bundesweit auf eine Summe von ca. 169,3 Millionen Euro p.a., Tendenz steigend.
„Spätestens seit Einführung der Systematik des Gesundheitsfonds mit einheitlichem Beitragssatz und Zuweisungen an die Kassen, bei der die historisch bedingten Mehrbelastungen nicht berücksichtigt werden, ist eine unterschiedliche Vergütung nicht mehr angemessen und sachgerecht. Deshalb bleibt die Forderung der Ersatzkassen an den Gesetzgeber auch nach diesem Vertragsabschluss bestehen, die Vergütungsabstände bei der zahnärztlichen Honorierung z.B. wie im Arztbereich schnellstmöglich zu beseitigen“, so Claudia Ackermann abschließend.
*) dies sind z.B. Füllungsmaßnahmen und Zahnextraktionen
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