Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassenverbände in Hessen haben sich bezüglich der Arzneimittelvereinbarung auf ein Gesamtverordnungsvolumen für das Jahr 2011 geeinigt. Bestandteile der Einigung sind eine deutliche Basisabsenkung für 2010 sowie eine geringfügige Erhöhung für 2011. Die Arzneimittelrichtgrößen für die einzelne Praxis wurden in entsprechender Weise angepasst.
Hintergrund für die Basisabsenkung für 2010 sind die aktuell durch die Bundesregierung beschlossenen Arzneimittel-Spargesetze. Trotz der Zwangsrabatte und des Preismoratoriums für die Pharmaindustrie aus dieser Gesundheitsreform muss einerseits das Wirtschaftlichkeitsgebot konsequent eingehalten werden, um die vereinbarten Grenzwerte nicht zu überschreiten. Die Steigerung für 2011 trägt andererseits dazu bei, dass die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln weiterhin gesichert ist.
Bei den zu vereinbarenden Zielwerten bei der Verordnung mit Leitsubstanzen sowie bei den Verordnungshöchstquoten/-mindestquoten wurden für Hessen die Zielwerte übernommen, in denen Hessen die Bundesvorgaben noch nicht erreicht hat. Bei der Mehrzahl der Arzneimittelgruppen liegt Hessen besser, als es die Bundesvorgabe vorsieht. Hier wurden diese Werte für 2011 fortgeschrieben.
Bei den Heilmitteln steigt die Ausgabenobergrenze in Umsetzung der Bundesrahmenvorgabe auf 268,75 Millionen Euro. Die Verordnungsrichtgrößen wurden ebenfalls angehoben.
Die frühzeitige Einigung wird von den Vertretern der Kassen begrüßt. "Die Absenkung der Grenzwerte in 2011 steht im Einklang mit den Bestrebungen des Gesetzgebers nach einer Kostendämpfung im Arzneimittelbereich. Dabei stellen wir mit den geschlossenen Zielvereinbarungen sicher, dass Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung kein Widerspruch sein müssen", heißt es übereinstimmend.
Gemäß Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz obliegt es den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam, Ausgabenvolumina für Arznei- und Verbandsmittel für das jeweils nächste Jahr festzulegen. Zielwerte für einzelne Arzneimittelgruppen sollen dafür sorgen, dass diese Gesamtbeträge nicht überschritten werden. Einigen sich Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen nicht, muss ein Schiedsamt entscheiden.
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