In diesem Jahr werden 60 Ambulante Hospizdienste in Hessen (AHD) mit mehr als 2,7 Millionen Euro durch die Gesetzlichen Krankenkassen in Hessen gefördert. Die Ersatzkassen in Hessen stellen von dieser Fördersumme mit mehr als 1,1 Millionen Euro den größten Anteil zur Verfügung.
„2011 hat sich die Anzahl der geförderten Ambulanten Hospizdienste von 54 im Vorjahr auf 60 erhöht. Die Fördersumme der Gesetzlichen Krankenkassen in Hessen erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 2.457.679,05 Euro auf 2.745.587,74 Euro“, so Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen. Die Fördergelder werden nunmehr sukzessive ausgezahlt.
Die Förderung der AHDs durch die Gesetzlichen Krankenkassen soll eine möglichst flächendeckende ambulante Hospizversorgung sicherstellen und so sterbenden Menschen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Lebensende ermöglichen.
„Die bedarfsgerechte Versorgung schwerstkranker Menschen in der letzten Lebensphase in ihrem gewohnten Umfeld ist eine gesellschaftliche Herausforderung. Durch das qualifizierte Engagement der in den Ambulanten Hospizdiensten ehrenamtlich tätigen Menschen wird diese Herausforderung wesentlich unterstützt. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen dabei im Zentrum der Hospizarbeit“, so Ackermann.
In den durch die Gesetzlichen Krankenkassen geförderten Ambulanten Hospizdiensten in Hessen wurden im Jahr 2010 2.119 Sterbebegleitungen von 2.038 ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern erbracht (2009: 2.194 Sterbebegleitungen von 1.885 ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen).
Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ (AMG-Novelle) zum 23.7.2009 haben sich auch die Förderbestimmungen im § 39a Sozialgesetzbuch V (SGB V) verändert. „Die Höhe des Finanzvolumens, das für die Förderung der AHDs zur Verfügung steht, wird seitdem anhand der erbrachten Leistungseinheiten unter Berücksichtigung der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB V) ermittelt. Diese Neuberechnung hat zu einer deutlichen Steigerung der Fördersummen geführt. Bereits unmittelbar nach der Umstellung hat sich das Fördervolumen der Gesetzlichen Krankenkassen in Hessen von ca. 1,8 Millionen Euro (2009) auf 2,45 Millionen Euro (2010) erhöht“, so Claudia Ackermann abschließend.
Zusatzinformationen für die Redaktion:
Gesetzliche Grundlage für die Förderung notwendiger Personalkosten der Ambulanten Hospizdienste ist § 39a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Danach werden diese anhand der jeweiligen Leistungseinheiten unter Berücksichtigung der aktuellen monatlichen Bezugsgröße gefördert. In den Jahren 2010 und 2011 beträgt der Förderbetrag je Leistungseinheit 281,05 Euro.
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