Neue Bemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Bemessungsgrenzen und Rechengrößen in den einzelnen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung wurden durch eine Verordnung der Bundesregierung, der der Bundesrat zugestimmt hat, angepasst. Nachfolgend informieren wir über die seit 1.1.2013 geltenden Werte:

Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung:

 

West

Ost

Sozialversicherungsbereich jährlich
in Euro
monatlich
in Euro
jährlich
in Euro
monatlich
in Euro
Krankenversicherung
Versicherungspflichtgrenze
52.200,00 4.350,00 52.200,00 4.350,00
Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze
47.250,00 3.937,50 47.250,00 3.937,50
Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze
47.250,00 3.937,50 47.250,00 3.937,50
Rentenversicherung (allg.)                           
Beitragsbemessungsgrenze
69.600,00 5.800,00 58.800,00 4.900,00
Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze 69.600,00 5.800,00 58.800,00 4.900,00
Bezugsgröße in der
Sozialversicherung
32.340,00 *) 2.695,00 *) 27.300,00 2.275,00
*) In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.    

Neben den neuen Rechengrößen haben sich auch Änderungen bei den Beitragssätzen in der Renten- und Pflegeversicherung ergeben.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von 19,6% auf 18,9% des Bruttoeinkommens gesenkt. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde von 1,95% um 0,1% auf 2,05% (1) 

erhöht, um die verbesserten Leistungen insbesondere für demenziell erkrankte Menschen finanzieren zu können.

(1) „kinderlose“ Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr müssen 0,25% mehr bezahlen. Für diesen Personenkreis beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1.1.2013 somit 2,30%.

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Kontakt

Meinhard Johannides
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: meinhard.johannides@vdek.com