Leistungsänderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung seit 1.1.2013

Zum Jahresbeginn sind in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung leistungsrechtliche Änderungen eingetreten.

I. Wegfall der Praxisgebühr

Der Bundesgesetzgeber hat kurz vor Jahresende den Wegfall der Praxisgebühr bereits ab dem 1.1.2013 beschlossen. Versicherte zahlen daher seit 1.1.2013 keine „Praxisgebühr“ mehr, wenn sie einen Arzt-, Zahnarzt- oder Facharzt zur Behandlung aufsuchen müssen.

Vor dem Besuch bei einem Facharzt sollten sich die Versicherten jedoch nach wie vor von ihrem Hausarzt beraten und eine Überweisung ausstellen zu lassen. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass der Hausarzt über die fachärztliche Diagnosestellung sowie ggf. verordnete Medikamente informiert wird. Diese Informationen sind für die weitere hausärztliche Behandlung bis hin zur Prüfung auf Wechselwirkungen der Medikamente untereinander sehr wichtig.

II. Geringfügige Beschäftigung – Neue Einkommensgrenze

Die Anhebung der Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf monatlich 450 Euro (bisher 400 Euro) bedeutet für die gesetzliche Krankenversicherung, dass die beitragsfreie Mitversicherung künftig bis zu einem Einkommen von 450 Euro möglich ist.

III. Pflegeversicherung - Leistungsänderungen

Erstmals erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch in der Pflegestufe „0“ ein Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung für die ambulante Behandlung. In den Pflegestufen 1 und 2 wurden die Beträge erhöht.

Die bisherigen und seit 1.1.2013 gültigen Leistungssätze sind aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich:

1. Pflegegeld für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe Leistungshöhe
bis 31.12.2012
Leistungshöhe
ab 1.1.2013
Pflegestufe „0“

0,00

120,00

Pflegestufe 1

235,00

305,00

Pflegestufe 2

440,00

525,00

Pflegestufe 3

700,00

700,00

 

2. Pflegesachleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe
Leistungshöhe
bis 31.12.2012
Leistungshöhe
ab 1.1.2013
Pflegestufe „0“

0,00

225,00

Pflegestufe 1

450,00

665,00

Pflegestufe 2

1.100,00

1.250,00

Pflegestufe 3

1.550,00

1.550,00

Datenquelle: jeweils Bundesgesundheitsministerium

IV. Private Pflege-Zusatzversicherung – staatliche Förderung

Versicherte, die eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließen, werden monatlich mit einer staatlichen Zulage in Höhe von 5,00 Euro gefördert, sofern bestimmte, gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllt sind:

Anspruchsberechtigt sind Personen,

  • die in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet und
  • noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben.

Die Tarife einer privaten Pflege-Zusatzversicherung müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Kontrahierungszwang für die Versicherung
  • Verzicht auf Gesundheitsprüfungen, Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge
  • Leistungen in Form eines Pflegemonats- oder Pflegetagegeldes muss in jeder Pflegestufe vorgesehen sein und in der Pflegestufe 3 mindestens 600,00 Euro mtl. betragen
  • der mtl. Beitrag für die private Pflege-Zusatzversicherung muss mindestens 15,00 Euro betragen

Die Verordnung, in der das Antrags- und Auszahlungsverfahren geregelt ist, ist am 4.1.2013 in Kraft getreten.

Downloads

Kontakt

Meinhard Johannides
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: meinhard.johannides@vdek.com