„Wer krankenversicherungspflichtig ist, aber noch keine Versicherung abgeschlossen hat, muss keine rückwirkenden Versicherungsbeiträge bezahlen, wenn er seine Versicherung bis zum Jahresende abschließt“, berichtet Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.
Der Gesetzgeber hatte zum 1.4.2007 die Krankenversicherungspflicht eingeführt. Vom 1.8.2013 bis zum 31.12.2013 gilt hierbei eine Sonderregelung: Menschen, die der Versicherungspflicht unterliegen, sich bisher aber noch nicht versichert haben und dies bis zum Jahresende 2013 nachholen, werden nicht mit rückwirkenden Beiträgen belastet. Die Betroffenen müssen hierzu bei Abschluss der Versicherung schriftlich erklären, dass sie in der zurückliegenden Zeit seit Beginn ihrer Versicherungspflicht keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen haben und darauf verzichten, sich nachträglich Kosten erstatten zu lassen.
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Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
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