Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist rechtmäßig. Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip verletzten laut Urteil vom 18.11.2014 die Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Az: B 1 KR 35/13 R).
Claudia Ackermann, Leiterin der Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen, empfiehlt Versicherten, die bisher noch keine eGK besitzen, diese kurzfristig bei ihrer Krankenkasse zu beantragen, damit sie noch rechtzeitig angefertigt werden kann. Denn die alten Versichertenkarten ohne Foto verlieren definitiv am 31.12.2014 ihre Gültigkeit, dies unabhängig davon, welches Gültigkeitsdatum darauf vermerkt ist.
Ab 1.1.2015 müssen die Versicherten z.B. bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt immer ihre elektronische Gesundheitskarte mitbringen, da die Leistungen ansonsten nicht mehr mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Wer im kommenden Jahr noch eine alte, ungültige Versichertenkarte dabei hat, muss deshalb dem behandelnden Arzt innerhalb von zehn Tagen eine gültige eGK vorlegen. Geschieht dies nicht, können Arzt oder Krankenhaus die Kosten der Behandlung privat in Rechnung stellen.
Über 95 Prozent der Versicherten der Ersatzkassen haben sich bereits eine eGK schicken lassen. Informationen zum Antragverfahren einschließlich Übermittlung des Fotos gibt es auf den Internetseiten der Ersatzkassen.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
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