Neuregelung zur Beitragszahlung in der GKV:

Kassenindividueller Zusatzbeitrag löst ab 1.1.2015 Sonderbeitrag ab

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Der bisherige 0,9%ige Sonderbeitrag wurde dafür gestrichen. Zeitgleich erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu beschließen.

Während der allgemeine Beitragssatz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (= je 7,3 %) getragen wird, muss der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wie bisher auch der Sonderbeitrag von den Versicherten alleine finanziert werden.

Der Verwaltungsrat einer jeden Krankenkasse entscheidet im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen für das nächste Jahr darüber, ob und in welcher Höhe ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden muss, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.

Der Anteil des Versicherten am allgemeinen Beitragssatz (=7,3 %) sowie der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird vom Arbeitgeber direkt von  seiner Vergütung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Gleiches geschieht bei der Rente durch den Rentenversicherungsträger, aufgrund einer Übergangsregelung hier jedoch erst ab März 2015.

Nähere Informationen zur Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags erhalten die Versicherten von ihrer Krankenkasse.

Ab Anfang Januar 2015 können sich die Versicherten über die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de informieren.

 

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com