Urlaubszeit ist Reisezeit. Pflegende Angehörige, die z. B. wegen Urlaubs, Erkrankung oder aus anderen Gründen ihre Angehörigen vorübergehend nicht zu Hause pflegen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.
„Angehörige können in diesen Fällen eine andere, nicht erwerbsmäßig pflegende Person oder z. B. eine Einrichtung der Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragen. Die Pflegekasse erstattet hierfür im Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro. Wurden vorher Leistungen der Kurzzeitpflege noch nicht (vollständig) in Anspruch genommen, kann sich der Erstattungsbetrag sogar auf bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr erhöhen“, so Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.
Weitergehende Informationen zur Antragstellung und deren Voraussetzungen erhalten pflegende Angehörige von ihrer zuständigen Pflegekasse.
Hintergrundinformationen:
- Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 39 Abs. 1-3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).
Anspruchsvoraussetzungen:
- mindestens sechs Monate Pflege durch die Angehörigen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen
und - Einstufung des Pflegebedürftigen in Pflegestufe I, II oder III
oder
- Feststellung einer „dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne des SGB XI“ eines Pflegebedürftigen ohne Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Leistungsumfang:
- maximal sechs Wochen im Kalenderjahr
und - bis zu 1.612 Euro/Kalenderjahr für nachgewiesene Kosten der Ersatzpflege
- Erhöhung des jährlichen Erstattungsbetrages auf bis zu 2.418 Euro, sofern Leistungen der Kurzzeitpflege nicht (vollständig) in Anspruch genommen wurden
- sofern Pflegepersonen, die die Ersatzpflege übernehmen, mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Regelungen (vgl.
§ 39 Abs. 3 SGB XI)
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
E-Mail: heike.kronenberg@vdek.com