vdek Hessen befürwortet Lockerung des Fernbehandlungsverbots und hält die Entscheidung der Landesärztekammer für überfällig

Die Entscheidung der Delegierten der Landesärztekammer Hessen für eine Übernahme des Grundsatzbeschlusses zur Lockerung des Fernbehandlungsverbots in die hessische Berufsordnung ist richtig und wichtig. Allerdings kommt sie nach Meinung des vdek mit einigem Zeitverzug, hat doch der 121. Deutsche Ärztetag bereits im Mai eine Neufassung des § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte beschlossen und damit den berufsrechtlichen Weg für die ausschließliche Fernbehandlung geebnet.

„Wir haben bereits kurz nach dem Beschluss des Deutschen Ärztetags darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass auch die Ärzte in Hessen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Sie sparen damit Zeit, die schlussendlich wieder den Patienten zu Gute kommt, und die Patienten selbst müssen keine z. T. langen Fahr- und Wartezeiten in Kauf nehmen“, so Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen.

Die Landesärztekammer hatte sich am 24.11.2018 mit großer Mehrheit für die Übernahme der Neuregelung in die hessische Berufsordnung ausgesprochen.

Demnach ist die ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien künftig im Einzelfall erlaubt, wenn „dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird[1].“

Von einer ausschließlichen Fernbehandlung spricht man, wenn eine ärztliche Beratung oder Behandlung stattfindet, ohne dass zuvor zumindest ein persönlicher, physischer Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat.  

[1] Vgl: § 7 Absatz 4 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung

Kontakt

Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen

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