Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2016

 

In diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Änderungen für die Berechnung des Beitragssatzes in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung:

 

Die Grenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro im Jahr) auf 56.250 Euro (4.687.50 Euro im Monat).

Die für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Einkommenshöhe (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt für alle Versicherten 2016 50.850 Euro (2015: 49.500 Euro) beziehungsweise 4.237,50 Euro im Monat (2015: 4.125 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze ist das höchste Bruttoeinkommen, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden muss. Ist das tatsächliche Einkommen höher, wirkt sich das nicht mehr auf den Beitrag aus.

Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier fallen die gleichen Beitragssätze wie im Jahr 2015 an: 2,35 Prozent bzw. für Kinderlose über 23 Jahre 2,60 Prozent.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2016 für die allgemeine Rentenversicherung bzw. die Arbeitslosenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 5.400 Euro im Monat (2015: 5.200 Euro) bzw. auf 64.800 Euro im Jahr (2015: 62.400 Euro). In den alten Bundesländern steigt sie um 150 Euro von 6.050 Euro im Monat (2015) auf 6.200 Euro bzw. auf 74.400 Euro jährlich (2015: 72.600 Euro).

Da die Rentenversicherung nach wie vor über hohe Rücklagen verfügt, bleibt der prozentuale Beitragssatz stabil bei 18,7 Prozent.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. Die Bezugsgröße 2016 beträgt für das gesamte Bundesgebiet 2.905 Euro im Monat (34.860 im Jahr).

Aber auch weitere Regelungen sind in Kraft getreten. Hier lohnt es sich, konkret bei seiner Krankenkasse nachzufragen. Drei Beispiele:

Prävention

Das im letzten Jahr verabschiedete Präventionsgesetz bringt zahlreiche Neuerungen. Die gesetzlichen Krankenkassen bauen die Förderung von Präventionsmaßnahmen aus. Insbesondere die Gesundheitsförderung in Settings wie Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Betrieben wird gestärkt. Außerdem sind Untersuchungen von Gesundheitsrisiken, Früherkennung und eine Präventionsberatung künftig bereits ab dem 18. Lebensjahr möglich. Das Mindestalter von 35 Jahren für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen entfällt, ebenso der noch geltende Zweijahresrhythmus für einige Vorsorgeuntersuchungen. Genaueres soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Verordnung bis spätestens zur Mitte des Jahres regeln.

Terminservicestellen:

Ende Januar 2016 sollen die sogenannten Terminservicestellen ihre Arbeit aufnehmen. Für Versicherte sollen sich damit die Wartezeiten auf einen Facharzttermin verkürzen: Die Servicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit auf den Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung zur Praxis muss zumutbar sein. Kann kein Termin vermittelt werden, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen diese Servicestellen bis zum 23. Januar 2016 einrichten, schreibt das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vor.

Zweitmeinung

Außerdem erhalten die Versicherten durch das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) in bestimmten Fällen ab 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Zum Beispiel bei planbaren, komplizierten medizinischen Eingriffen, die aufgrund ihrer Art unter Umständen andere gesundheitliche Probleme auslösen können.

Kontakt

Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Tel.: 0385 / 52 16 - 105
E-Mail: stephan.haring@vdek.com