Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2017
In diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Änderungen für die Berechnung des Beitragssatzes in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Krankenversicherung:
Die Grenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.200 Euro im Jahr) auf 57.000 Euro (4.800 Euro im Monat).
Die für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Einkommenshöhe (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt für alle Versicherten 2017 52.2000 Euro (2016: 50.800 Euro) beziehungsweise 4.350 Euro im Monat (2016: 4.237,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze ist das höchste Bruttoeinkommen, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden muss. Ist das tatsächliche Einkommen höher, wirkt sich das nicht mehr auf den Beitrag aus.
Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier steigen die Beitragssätze gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte an. Beitragssatz 2017: 2,55 Prozent bzw. für Kinderlose über 23 Jahre 2,80 Prozent.
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2017 für die allgemeine Rentenversicherung bzw. die Arbeitslosenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro) bzw. auf 68.400 Euro im Jahr (2016: 64.800 Euro). In den alten Bundesländern steigt sie um 150 Euro von 6.200 Euro im Monat (2016) auf 6.350 Euro bzw. auf 76.200 Euro jährlich (2016: 74.400 Euro).
Da die Rentenversicherung nach wie vor über hohe Rücklagen verfügt, bleibt der prozentuale Beitragssatz stabil bei 18,7 Prozent.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. Die Bezugsgröße 2017 beträgt für das gesamte Bundesgebiet 2.975 Euro im Monat (35.700 im Jahr).
Aber auch weitere Regelungen sind in Kraft getreten. Hier lohnt es sich, konkret bei seiner Krankenkasse nachzufragen.
Pflegebedürftigkeit
Zum 1. Januar ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten. Pflegebedürftig sind danach Personen, die gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb die Hilfe durch andere Personen bedürfen. Pflegebedürftigkeit wird also nicht daran gemessen, wie schwer jemand erkrankt oder behindert ist. Ausschlaggebend ist jetzt, wie stark der Betroffenen in seinen selbständigen Handlungen eingeschränkt ist. Im Mittelpunkt steht also die Frage: Was kann der Mensch noch alleine und wo benötigt er Hilfe?
Anspruch auf Medikationsplan
Schon seit Oktober letzten Jahres haben die Versicherten einen Anspruch auf einen so genannten Medikationsplan, sofern sie mindestens drei von einem Arzt verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwenden. Der Plan wir in der Regel durch den Hausarzt (in Papierform) erstellt. Er soll für mehr Transparenz und Sicherheit in der Arzneimitteltherapie sorgen und auch das Risiko unerwünschter Arzneimittelwechselwirkungen verringern.
Wahlmöglichkeit bei Hörgeräten für Ersatzkassenmitglieder
Versicherte der Ersatzkassen können künftig wählen, ob sie sich bei der Auswahl eines Hörgerätes wie bisher von einem Hörakustiker oder – neu – gleich von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt beraten lassen wollen. Neben dem so verkürzten Beratungs- und Versorgungsweg können Ersatzkassenversicherte zwischen fünf verschiedenen zuzahlungsfreien Hörgeräten wählen, die auf dem aktuellen medizin-technischen Stand sind.
Kontakt
Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Tel.: 0385 / 52 16 - 105
E-Mail: stephan.haring@vdek.com