Die rechtlichen Grundlagen

Das Präventionsgesetz von Juli 2015

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) verbessert die Grundlagen für die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung. Ziel ist es, Angebote für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen zu etablieren. Prävention und Gesundheitsförderung sollen dort greifen, wo Menschen leben, lernen und arbeiten. Das Präventionsgesetz trat in seinen wesentlichen Teilen am 25. Juli 2015 in Kraft.

Der Leitfaden des GKV Spitzenverbandes

Der Leitfaden Prävention stellt die Handlungsfelder dar. Zudem beschreibt er die qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention (Individualprävention, Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten) und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese Kriterien sind die Anforderungen, die in den Angeboten vor Ort umgesetzt werden müssen. Inzwischen ist der Leitfaden um das bedeutsame Feld digitaler Prävention und Gesundheitsförderung weiterentwickelt worden. Auch die Anforderungen an die Anbieter sind dort festgehalten. Maßnahmen, die nicht den in dem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern und Anforderungen entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht durchgeführt oder gefördert werden.

Hier geht es zum Leitfaden.

Prävention in der Pflege

Das Präventionsgesetz legt darüber hinaus erstmals Präventionsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen in vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen fest. Die Angebote, die für die in der sozialen Pflegeversicherung Versicherten erbracht werden, müssen sich nach dem Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen richten. Auch hier gilt: Maßnahmen, die nicht den im Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern und Anforderungen entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht durchgeführt oder gefördert werden.

Verantwortliche für die Umsetzung des Gesetzes

In NRW kümmern sich seit vielen Jahren die verschiedenen Institutionen um die Prävention: Die gesetzlichen Krankenkassen und Krankenkassenverbände, die Unfallversicherung und Rentenversicherung, die Kommunen und das Gesundheitsministerium in NRW. Deren Zusammenarbeit wurde 2015 mit dem Präventionsgesetz neu geregelt. Dafür haben die Partner 2016 eine Landesrahmenvereinbarung geschlossen. Die Regionalagentur NRW der Bundesagentur für Arbeit ist der Landesrahmenvereinbarung beigetreten.

Eine Steuerungsgruppe kümmert sich in NRW um die Umsetzung des Gesetzes. Sie hat drei  Arbeitsgruppen eingerichtet: die AG Lebenswelten, die AG Pflegeheim-Bewohner und die AG Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF).

1. AG Lebenswelten

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe entscheiden über die Förderung von Präventionsprojekten im Bereich Lebenswelten Kindergarten, Schule und Kommunen. Darüber hinaus werden gemeinsame Projekte initiiert und durchgeführt.

2. AG Pflegeheim-Bewohner

Diese Arbeitsgruppe befasst sich mit der Gesundheitsförderung und Prävention in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Das wichtigste Projekt ist „gesaPflege – gesund alt werden in der stationären Pflege“, das für die Pflegeheimbewohner und die Mitarbeitenden gesundheitsfördernde Angebote bietet.

3. AG Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Die Mitglieder entwickeln gemeinsame Beratungskonzepte der Sozialversicherungsträger in NRW. Neben den gesetzlichen Krankenkassen sind dies die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die Deutsche Rentenversicherung Westfalen-Lippe, die Unfallversicherung in NRW und die gesetzlichen Krankenkassen in NRW.

Damit insbesondere kleinen und mittelständischen Betrieben in NRW der Zugang zur BGF erleichtert wird, wurde in Nordrhein-Westfalen eine BGF-Koordinierungsstelle nach § 20b Abs.3 SGB V eingerichtet. Darin beraten und unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Unternehmen darin, wie sie die Gesundheit am Arbeitsplatz für ihre Angestellten fördern können. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der BGF-Koordinierungsstelle.