Ambulante Behandlung

Ambulante Leistungen am Krankenhaus
Zu den Aufgaben der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz gehört der Abschluss von Verträgen für bestimmte ambulante Leistungen an Krankenhäusern. Im Folgenden werden diese Bereiche kurz vorgestellt.
Ambulantes Operieren am Krankenhaus
Bei ambulanten Operationen (§ 115b SGB V) werden bestimmte chirurgische Leistungen in einem Krankenhaus ambulant erbracht, ohne dass der Patient über Nacht bleiben muss. So sollen nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen vermieden und gleichzeitig eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Die Möglichkeit der Durchführung einer ambulanten Operation (AOP) ist von der Erkrankung und der Lebenslage des Patienten abhängig. Darüber hinaus muss das Krankenhaus die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllen.
Der GKV‑Spitzenverband (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben gemeinsam die Grundsätze für die Abrechnung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus im sog. AOP-Vertrag vereinbart.
Darüber hinaus vereinbaren diese Vertragspartner jährlich einen Leistungskatalog, der an die entsprechenden Klassifikationen zur Leistungsberechnung, den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des jeweiligen Jahres angepasst wird. Weitere Informationen zum AOP-Vertrag und dem Leistungskatalog finden Sie hier.
Gemäß § 1 des AOP-Vertrages sind ambulante Leistungen, welche Krankenhäuser als ambulante Operationen erbringen wollen, an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen, für die Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz an die unten stehende Adresse der vdek-Landesvertretung RLP zu melden. Dabei ist das unter den Vertragsparteien abgestimmte Meldeformular zu verwenden.
Meldeformular AOP (XLS, 717 kB)
Hochschulambulanzen
Als Hochschulambulanzen (HSA) werden Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Universitätskliniken) bezeichnet, die ambulante Leistungen in dem Umfang erbringen, welcher für Forschung und Lehre (Aus- und Weiterbildung von Ärzten) erforderlich sind. Zu Forschungs- und Lehrzwecken soll das Spektrum medizinischer Maßnahmen auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden können.
In Rheinland-Pfalz gibt es eine Hochschulambulanz:
- Klinikum der Johannes Gutenberg Universität Mainz.
In der Regel erfolgt eine Behandlung in der Hochschulambulanz auf Basis einer Überweisung des Facharztes.
Die vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz vereinbart gemeinsam mit den Krankenkassen und deren Verbänden einheitliche Verträge über die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen mit der beteiligten Uniklinik.
Psychiatrische Institutsambulanzen
Die psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) bieten ein multiprofessionelles ambulantes Behandlungsangebot in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern an.
In PIAs werden Patienten mit schweren und schwersten, meist chronischen oder chronisch wiederkehrenden Verlaufsformen psychischer Erkrankungen behandelt. Ziel ist die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Behandlung, aber auch die Sicherstellung einer Behandlung für Patienten, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind.
Die Vergütung erfolgt außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung direkt durch die Krankenkassen.
Die vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz verhandelt gemäß §§ 118, 120 SGB V gemeinsam mit den anderen Krankenkassen und deren Verbänden Verträge über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen.
Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) sind spezialisierte Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung für die Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Sie arbeiten im Auftrag und ausschließlich auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte. Kinder und Jugendliche, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten, sonstigen Therapeuten und den Frühförderstellen behandelt werden können, werden in SPZs behandelt.
Charakteristisch für die Arbeit der SPZs ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit auf medizinischem, psychologischem und pädagogisch-therapeutischem Gebiet, die Einbeziehung der Familien in die Behandlung, die kindheitslange Betreuung bis ins Jugendalter und die enge Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und Therapeuten, den Fördereinrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitssystem.
Die vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz schließt gemäß § 119 SGB V gemeinsam mit den anderen Krankenkassen und deren Verbänden einheitliche Verträge über die Erbringung sowie Vergütung und Abrechnung von ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen nach § 120 SGB V mit den Sozialpädiatrischen Zentren ab.
Kinderspezialambulanzen
Kinderspezialambulanzen werden in sog. Fach- und Spezialambulanzen der Kinderkliniken und Krankenhäuser eingerichtet und von angestellten Ärzten betreut.
Dort werden schwer und chronisch kranke Kinder und Jugendliche von spezialisierten Ärzten ambulant versorgt, sofern dies z. B. wegen fehlender diagnostischer Geräte bei einem niedergelassenen Arzt nicht möglich ist. Ärzte in Kinderspezialambulanzen können ausschließlich auf Überweisung eines niedergelassenen (Fach-)Arztes tätig werden.
Die vdek-Landesvertretung vereinbart gemeinsam mit den anderen Krankenkassen und deren Verbänden in Rheinland-Pfalz Verträge über die Vergütung der Leistungen in den Kinderspezialambulanzen.