Qualitätssicherung im Krankenhaus

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Krankenhaus die Qualität seiner Leistungen sichert und verbessert (§ 135a Abs. 1 SGB V). Die Ausgestaltung von Verfahren und Instrumenten für diese Aufgaben wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Für die fachliche Entwicklung entsprechender Qualitätssicherungsverfahren bedient sich der G-BA eines unabhängigen Instituts. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt diese Aufgaben.

Datengestützte einrichtungsübergreifende
Qualitätssicherung

Die datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung dient dazu, die Qualität medizinischer Leistungen systematisch, vergleichbar und evidenzbasiert zu bewerten. „Datengestützt“ bedeutet, dass die Qualitätsmessung auf klar definierten Qualitätszielen und wissenschaftlich entwickelten Qualitätsindikatoren basiert. Diese Indikatoren machen Qualität messbar und werden auf Basis einheitlicher Rechen- und Bewertungsregeln ausgewertet.

Grundlage der Qualitätsbewertung sind standardisierte Daten aus verschiedenen Quellen:

  • fallbezogene Daten der Krankenhäuser, Vertragsärztinnen und -ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • einrichtungsbezogene Daten
  • Daten aus Patientenbefragungen
  • Routinedaten der Krankenkassen (Sozialdaten nach § 299 SGB V)

Die Auswertung erfolgt nach bundesweit einheitlichen Vorgaben, sodass die Qualität verschiedener Leistungserbringer transparent und vergleichbar dargestellt werden kann.

Aktuell werden vor allem die Qualitätsdaten der Krankenhäuser veröffentlicht, insbesondere im jährlichen strukturierten Qualitätsbericht. Ein Vergleich der Krankenhausqualität ist daher bereits heute möglich. Für ambulante Leistungserbringer werden die Qualitätsergebnisse derzeit noch nicht veröffentlicht. Perspektivisch plant der G‑BA jedoch ein zentrales Qualitätsportal, in dem zukünftig auch Qualitätsergebnisse aus der vertragsärztlichen Versorgung öffentlich zugänglich sein sollen. Dieses Portal befindet sich noch im Aufbau.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie des IQTIG.

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Alle zugelassenen Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, jährlich einen Qualitätsbericht zu erstellen (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Die Veröffentlichung erfolgt durch die Krankenkassen und ihre Verbände in Klinik-Suchmaschinen oder Krankenhausvergleichsportalen. Jedes Jahr Ende Januar werden dort die aktuellen Berichte veröffentlicht, die sich auf das vorletzte Kalenderjahr beziehen.

Die Qualitätsberichte enthalten Informationen über das Leistungsspektrum eines Krankenhauses sowie über wesentliche Qualitätsaspekte. Sie dienen Versicherten und Patienten als Orientierungshilfe bei der Auswahl eines geeigneten Krankenhauses und unterstützen Vertragsärzte und Krankenkassen bei Empfehlungen. Krankenhäuser erhalten zudem die Möglichkeit, ihr Leistungsprofil transparent darzustellen.

Die Inhalte der Qualitätsberichte sind durch den G‑BA detailliert festgelegt. Ziel ist eine verständliche, vollständige und bundesweit vergleichbare Darstellung der Strukturen, Leistungen und Qualitätsergebnisse.

Weitere Informationen zum „Regelwerk Qualitätsbericht“, zu Fristen, Datensätzen und Ausfüllhinweisen finden Sie auf der Webseite des G-BA.

Mindestmengenversorgung

Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung und legen fest, wie häufig bestimmte komplexe Leistungen pro Jahr in einem Krankenhaus erbracht werden müssen. Der G‑BA definiert für ausgewählte Leistungsbereiche Mindestfallzahlen, da eine höhere Behandlungsroutine in der Regel mit besseren Behandlungsergebnissen verbunden ist.

Die folgende Tabelle zeigt die Leistungen, für die Mindestmengen gelten und in welchem Jahr welche Mindestmengenhöhe festgelegt ist (Stand: April 2026):

Bezeichnung der  Leistung Laienverständliche Bezeichnung der Leistung 2026 2027 2028 2029 2030
Lebertransplantation (inklusive Teilleber‑Lebendspende) Operation zur Lebertransplantation 20 20 20 20 20
Nierentransplantation (inklusive Lebendspende) Operation zur Nierentransplantation 25 25 25 25 25
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene Operation an der Speiseröhre (meist bei Speiseröhrenkrebs) 26 26 26 26 26

Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene

Operation an der Bauchspeicheldrüse (meist bei Bauchspeicheldrüsenkrebs)

20

20

20

20

20

Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen

Stammzelltransplantation

40

40

40

40

40

Kniegelenk‑Totalendoprothesen (Knie‑TEP)

Operation zum vollständigen künstlichen Kniegelenk

50

50

100

100

150

Unikondyläre Schlittenprothesen

Operation zur teilweisen Knieprothese

-

-

20

20

20

Revisionseingriffe nach Kniegelenk‑Endoprothesen

Operation zum Wechsel einer Knieprothese

-

-

25

25

25

Versorgung von Früh‑ und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g

Spezialversorgung für sehr kleine Frühgeborene

25

25

25

25

25

Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma‑Ca‑Chirurgie)

Operation bei Brustkrebs

100

100

100

100

100

Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen

Operation bei Lungenkrebs

75

75

75

75

75

Herztransplantation

Operation zur Herztransplantation

10

10

10

10

10

Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Kolonkarzinomchirurgie)

Operation bei Dickdarmkrebs

-

20

25

30

30

Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum und Übergang zum Sigmadarm (Rektumkarzinomchirurgie)

Operation bei Enddarmkrebs

-

15

15

20

20

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus eine Leistung erbringen darf, ist die vom Krankenhaus geschätzte Behandlungshäufigkeit pro Jahr (Prognose). Die Prognose erfolgt in der Regel auf Basis von Fallzahlen des Vorjahres sowie eines rollierenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.07.-30.06.). Das Krankenhaus hat zudem die Möglichkeit, personelle und organisatorische Gründe anzuführen, die ein Erreichen der Mindestfallzahl begründen.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres und entscheiden, ob das Krankenhaus die Leistung im folgenden Jahr erbringen darf. Haben sie an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot, und ebenso entfällt der Vergütungsanspruch. Wird die Prognose nicht widerlegt, bleibt die Leistungserbringung zulässig.

Krankenhäuser, die eine Leistung erstmalig oder nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung wieder erbringen wollen, müssen in den ersten 12 Monaten der Leistungserbringung 50 Prozent der erforderlichen Mindestmenge erfüllen. Anschließend muss ab dem 24. Monat die vollständige Mindestmenge erreicht und prognostisch nachgewiesen werden.

Auch besteht die Möglichkeit, dass Krankenhäuser auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Leistungserbringung von der Landesbehörde erhalten, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Seit der Prognose für das Jahr 2023 können diese Ausnahmegenehmigungen ausschließlich im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen befristet auf ein Jahr von den Landesbehörden erteilt werden.

» Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Kliniken, die im Jahr 2026 Eingriffe in den mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen dürfen.

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