Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfe nach §§ 38, 24h SGB V. Dabei werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk - Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse) nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen. Dabei geht es etwa um Wäsche waschen, Mahlzeiten zubereiten oder Hausaufgabenbetreuung und weitere Unterstützungsangebote im Alltag. Nach dem neuen Vertragsangebot können dies Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfe ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen.
Versorgungsengpässe künftig vermeiden
Die Leiterin der Landesvertretung Berlin/Brandenburg Marina Rudolph erklärte: „Bisher wird Haushaltshilfe als Krankenkassenleistung in der Regel von Anbietern mit einem Haushaltshilfevertrag und auch von ambulanten Pflegediensten ausgeführt, die sich aber zunehmend der stark steigenden Nachfrage nach pflegerischen Leistungen in der Alten- und Krankenpflege widmen. Wegen der Personalengpässe bei den Pflegediensten und einer großen Nachfrage haben es gerade Versicherte mit kleinen Kindern oft schwer, eine geeignete Haushaltshilfe zu finden. Um den Betroffenen in einer schwierigen Lebenssituation zu helfen, hat der vdek dieses neue Vertragsangebot entwickelt.“ Der Pool der Anbieter werde erweitert, sodass Versorgungsengpässe künftig vermieden werden könnten.
Faire Bezahlung nach Tarif
Um eine faire Bezahlung zu gewährleisten, orientiert sich die Vergütung der Haushaltshilfen an den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Damit die Qualität der Leistung auch im Rahmen des neuen Vertragsangebots gesichert ist, können Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, deren Leitung eine berufliche Mindestqualifikation mitbringt, wie etwa Haus- und Familienpflegerin, Hauswirtschafterin oder Erzieherin. Die Vertragspartner sind als Leiter für ihre Mitarbeiter verantwortlich. Die Mitarbeiter müssen keine bestimmte Ausbildung vorweisen.
Anspruch auf Haushaltshilfe nach §§ 38, 24h SGB V
Versicherte erhalten Haushaltshilfe unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal für vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.
Für weitere Informationen zum neuen Vertragsangebot wenden sich Interessenten bitte per E-Mail an die vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg: lv-berlin.brandenburg@vdek.com
Kontakt
Volker Berg
Referent Politik und Kommunikation
E-Mail: lv-berlin.brandenburg@vdek.com
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