Mitte Juli beginnen die Sommerferien in Berlin und Brandenburg. Auch Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, müssen nicht auf Urlaubsreisen verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse.
Verhinderungspflege: „Ersatzpflegekraft“ vertritt die Angehörigen
Sind pflegende Angehörige wegen Urlaubs, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann die Pflege an eine andere nicht erwerbsmäßig pflegende Person übertragen werden, zum Beispiel an Freunde, Verwandte oder Nachbarn. Dies ist für die Dauer von bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr möglich (die sogenannte Verhinderungspflege). Auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege können mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragt werden. „Beide Leistungen stellen eine sinnvolle Entlastung für Angehörige dar, die eine Auszeit benötigen, sagt Marina Rudolph, Leiterin der Landesvertretung Berlin/Brandenburg.
Pflegekassen kontaktieren
Versicherte ab Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege und auf Kurzzeitpflege. Für die Verhinderungspflege erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 2.418 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. „Am besten ist es, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und zu klären, welche Leistung im Einzelfall die optimale Versorgungsform ist“, so Marina Rudolph.
Kontakt
Volker Berg
Referent Politik und Kommunikation
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