– Eckpunktepapier der sozialen Pflegeversicherung
Beschlossen von der vdek-Mitgliederversammlung am 4.12.2020
Den mannigfachen Herausforderungen in der Pflegeversicherungen begegnete der Gesetzgeber zum Ende der vergangenen Legislaturperiode mit einer Reformagenda. Diese ist Bestandteil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) und hat folgende Schwerpunkte:
Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber als Teilkaskoversicherung angelegt. Danach erhalten Pflegebedürftige je nach Grad der Pflegebedürftigkeit Festbeträge unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege. Steigen also die Preise in der Altenpflege zum Beispiel aufgrund höherer Personalkosten, gehen die Mehrkosten nicht zulasten der Pflegeversicherung, sondern müssen unmittelbar von den betroffenen Pflegebedürftigen getragen werden. In der stationären Pflege steigen damit die Eigenanteile der Pflegebedürftigen.
Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber als Teilkaskoversicherung angelegt. Danach erhalten Pflegebedürftige je nach Grad der Pflegebedürftigkeit Festbeträge unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege. Steigen die Preise in der Altenpflege zum Beispiel aufgrund höherer Personalkosten, gehen die Mehrkosten nicht zulasten der Pflegeversicherung, sondern müssen unmittelbar von den betroffenen Pflegebedürftigen getragen werden. In der stationären Pflege steigen damit die Eigenanteile der Pflegebedürftigen.
Durch die Pflegereform 2021 erhalten Pflegebedürftige seit 1. Januar 2022 einen weiteren differenzierten Leistungsbetrag von der Pflegeversicherung, der mit der Dauer des Heimaufenthaltes zunimmt. Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich zum bisherigen Leistungsbetrag im ersten Jahr 5 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Im darauffolgenden Jahr werden 25 %, im dritten Jahr 45 % und abschließend werden 70 % des zu zahlenden Eigenanteils übernommen.
Diese Entlastung stationär versorgter Pflegebedürftiger führt nur kurzfristig zu einer Reduzierung der Eigenanteile. Im Zuge der gewollten besseren Bezahlung der Pflegekräfte wird schon die Umsetzung der Tariftreueregelung ab September 2022 zu einer erneuten Steigerung der Eigenanteile führen. Weitere Steigerungen ab 2023 stehen bereits fest, weil Pflegeheime zur Entlastung der Pflegekräfte mehr Personal zur Versorgung einstellen dürfen.
In Berlin liegt der Eigenbeteiligung an den Pflegekosten ohne Zuschüsse derzeit bei 2.176 Euro pro Monat. Durch die neue Regelung wird die Eigenbeteiligung im ersten Jahr um fünf Prozent, also 55 Euro, monatlich gesenkt. Dies zeigt deutlich, wie begrenzt die Entlastungseffekte im ersten Jahr sind (Stand 1.7.2022).
Neuer Leistungszuschlag der Pflegekassen führt in Berlin bei längeren Heimaufenthalten zur Entlastung.
In Brandenburg liegt der Eigenbeteiligung an den Pflegekosten ohne Zuschüsse derzeit bei 1.903 Euro pro Monat. Durch die neue Regelung wird die Eigenbeteiligung im ersten Jahr um fünf Prozent, also 45 Euro, monatlich gesenkt. Dies zeigt deutlich, wie begrenzt die Entlastungseffekte im ersten Jahr sind (Stand 1.7.2022).
Neuer Leistungszuschlag der Pflegekassen führt in Berlin bei längeren Heimaufenthalten zur Entlastung.
Beschlossen von der vdek-Mitgliederversammlung am 4.12.2020