Seit 2008 sieht der Paragraph 20h SGB V vor, dass die Krankenkassen und ihre Verbände die gesundheitsbezogene Selbsthilfe zur Unterstützung der Prävention und Rehabilitation fördern müssen. Die Förderhöhe wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.
Die Fördergelder fließen zu einem Teil in den Pauschalfördertopf der Gemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen/ -verbände und zu einem weiteren Teil in die Projektförderung der Krankenkassen. Seit 2020 werden 70 Prozent der Fördergelder im Rahmen der Pauschalförderung vergeben und 30 Prozent durch die Krankenkassen im Rahmen der Projektförderung.
Dadurch ergibt sich eine – durch den Gesetzgeber gewollte – zweiteilige Förderstruktur, die für die Selbsthilfe eine mehrfache Antragstellung ermöglicht.
Damit das Verfahren transparent abgewickelt werden kann, haben die Krankenkassen/-verbände in NRW eine gemeinsame Homepage zur Selbsthilfeförderung erstellt. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen inkl. der Antragsformulare und Kontaktdaten der Ansprechpartner/-innen.
Sie finden die Seite unter: www.gkv-selbsthilfefoerderung-nrw.de