Im Jahr 2008 wurde der Paragraph 20 SGB V geändert. Seitdem gibt es einen festen Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für die Selbsthilfeförderung ausgeben müssen.
Bis 2019 ging die Hälfte des Betrags in einem gemeinsamen Verfahren aller Krankenkassen/-verbände an die Selbsthilfe (Pauschalförderung) – die andere Hälfte verbleibt den Krankenkassen. Damit werden Projekte der Selbsthilfe gefördert.
Ab 2020 wurde die Aufteilung der Gelder verändert. Zukünftig fördern die Krankenkassen/-verbände 70 Prozent des im Paragraph 20h SGB V genannten Betrages gemeinsam (Pauschalförderung) und 30 Prozent des Betrages verwenden die Krankenkassen für die Förderung von Projekten.
Dadurch ergibt sich eine – durch den Gesetzgeber gewollte – parallele Förderstruktur, die für die Selbsthilfe eine mehrfache Antragstellung notwendig macht.
Damit das Verfahren für alle transparent ist, haben die Krankenkassen/-verbände in NRW eine gemeinsame Homepage für das Thema Selbsthilfeförderung erstellt. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen inkl. der Antragsformulare und der Kontaktdaten der Ansprechpartner/-innen.
Sie finden die Seite unter: www.gkv-selbsthilfefoerderung-nrw.de