FAQ Elektronische Patientenakte (ePA)

In der elektronischen Patientenakte (ePA) werden die relevanten medizinischen Daten von Patientinnen und Patienten nach den höchsten Sicherheitsstandards gespeichert. Die ePA ist damit ein wichtiger Bestandteil der Digitalisierung im Gesundheitswesen und soll die Versorgungsqualität durch leichtere Abläufe im Behandlungsalltag, eine bessere Vernetzung der Leistungserbringer (Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten etc.) verbessern und mehr Transparenz für Versicherte hinsichtlich ihrer Gesundheitsdaten herstellen. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Die Datenhoheit liegt bei den einzelnen Versicherten, das heißt, sie bestimmen, welche medizinischen Anwendungsfälle der ePA sie nutzen, welche Daten in die ePA hochgeladen werden und für welche zugriffsberechtigten Leistungserbringer sie einsehbar sind. Seit 15. Januar 2025 gilt die „ePA für alle“. Im Gegensatz zu vorher gilt nun die „Opt-Out“-Lösung. Das heißt, für Versicherte wird automatisch eine ePA angelegt, es sei denn, sie widersprecht. Die folgenden FAQ beantworten die wichtigsten Fragen rund um die ePA.

Allgemeines zur elektronischen Patientenakte

Was ist die ePA?

Die elektronische Patientenakte, abgekürzt ePA, ist ein persönlicher, geschützter Speicherort für Ihre Gesundheitsdaten innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) – der Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland.

Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, die Sie behandeln bzw. die in Ihre Behandlung miteinbezogen sind, können grundsätzlich auf Ihre ePA zugreifen und sind gesetzlich verpflichtet, darin bestimmte Daten zu speichern. Sie können diesem Zugriff widersprechen.

Nach einer Testphase in ausgewählten Modellregionen wurde die „ePA für alle“ ab dem 29. April 2025 deutschlandweit für die Leistungserbringer eingeführt. Spätestens ab 1. Oktober 2025 ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben die Nutzung für die Leistungserbringer verpflichtend.

 

Bin ich verpflichtet, eine ePA zu nutzen?

Nein, die Nutzung der ePA ist freiwillig. Am 15.01.2025 haben die Krankenkassen begonnen, schrittweise automatisch ePAs für alle Versicherten anzulegen, die innerhalb einer sechswöchigen Frist nicht dagegen widersprochen haben. Sie können Ihre ePA jederzeit komplett schließen, also löschen lassen. Hierzu ist ein Widerspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse notwendig.

Auch mitversicherte Kinder erhalten eine ePA. Bis zum Alter von 15 Jahren entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob der Aktenanlage widersprechen. Mit der Vollendung des 15. Lebensjahres können Kinder dann selbstbestimmt und eigenverantwortlich die ePA nutzen.

Welchen Nutzen hat die ePA?

Viele Informationen werden nach wie vor in Akten in den jeweiligen Sie behandelnden Arztpraxen gesammelt und stehen Ihnen und anderen an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringern so nicht unmittelbar zur Verfügung. Das kann Nachteile bringen: Wechseln Sie zum Beispiel den Arzt oder besuchen eine Fachärztin, müssen Untersuchungen eventuell wiederholt werden oder es fehlen wichtige Informationen, beispielsweise über Medikamente, Labordaten, Allergien oder Vorerkrankungen. In der ePA können all diese Informationen digital gebündelt werden. Der dabei durch Sie gesteuerte und kontrollierte Datenaustausch kann zur Verbesserung Ihrer Gesundheitsversorgung beitragen. Dazu kommen auch persönliche Gesundheitsdokumente, die bisher in Papierform vorlagen, beispielsweise der Impfpass oder das Zahn-Bonusheft. In der ePA werden diese Informationen zusammengeführt und dabei geschützt vor dem Zugriff unberechtigter Dritter.

Das hat viele Vorteile: Doppeluntersuchungen können vermieden werden, die Diagnose kann durch den besseren Informationsfluss genauer gestellt werden und Sie selbst haben Ihren Gesundheitszustand immer im Blick. Auch Risiken werden gesenkt. Die ePA kann beispielsweise Antworten auf folgende Fragen liefern: Gibt es Unverträglichkeiten? Wie waren die letzten Blutwerte? Werden wichtige Medikamente eingenommen und wie ist deren Dosierung? Auch für den Notfall können hier alle wichtigen Daten hinterlegt werden. In der ePA sind solche Informationen direkt ersichtlich, sofern Sie der Speicherung der Daten nicht widersprochen haben.

Grundsätzlich ist die ePA als Angebot zu verstehen, mit dem Sie und alle an Ihrer Behandlung Beteiligten, sofern Sie diese zum Zugriff berechtigt haben, eine größere Transparenz über Ihre Gesundheitsdaten erhalten. Je vollständiger Ihre ePA ist, desto größer ist der Mehrwert für Ihre Versorgung. Perspektivisch sollen die in der ePA bereitgestellten Daten auch für gemeinwohlorientierte Zwecke verwendet werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass alle Daten aus der ePA zu diesem Verwendungszweck pseudonymisiert werden und somit kein Rückschluss auf Ihre Person möglich ist.

Wer bietet die Akte an und betreibt sie?

Ihre Krankenkasse bietet die ePA an. Die Krankenkassen arbeiten bei ihrem Angebot mit Industriepartnern zusammen. Diese haben die ePA technisch entwickelt und betreiben sie. Die Entwicklung unterliegt dabei den grundlegenden Vorgaben der gematik, die die Gesamtverantwortung für die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen trägt. Die gematik muss jede von einer Krankenkasse angebotene ePA zulassen, bevor diese den Versicherten angeboten wird, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Weder Ihre Krankenkasse noch der Betreiber dürfen und können auf Daten in der ePA zugreifen. Die Nutzung der ePA ist für alle Versicherten kostenfrei.

Wo erhalte ich verlässliche Informationen über die ePA?

Für weitergehende Informationen zur ePA steht eine Reihe verlässlicher Quellen zur Verfügung. Erste Anlaufstelle bei Fragen ist Ihre Krankenkasse. Für die sechs Ersatzkassen finden Sie im Folgenden Links zu den jeweiligen Informationsseiten:

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) stellt neben diesem FAQ-Katalog das Informationsportal „Gesund digital“ bereit. Die Website informiert in einfacher Sprache über die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Zielgruppe sind Menschen mit wenig Vorkenntnissen. Auch die ePA wird dort erklärt. Das Bundesgesundheitsministerium bietet ebenfalls zahlreiche Online-Informationen zur ePA.

Was hat sich 2025 bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte geändert?

2024 ist das Digital-Gesetz in Kraft getreten, das die Nutzung der bisherigen elektronischen Patientenakte (Einführung 2021) deutlich veränderte. Seit 15. Januar 2025 gilt die „ePA für alle“. Die größte Neuerung ist, dass sich Versicherte seither nicht mehr aktiv um die Einrichtung kümmern müssen („Opt-in“), sondern sie erhalten automatisch von ihrer Krankenkasse eine ePA. Dafür hatten die Krankenkassen alle Versicherten angeschrieben und eine sechswöchige Frist für einen Widerspruch eingeräumt („Opt-out“). Versicherte, die bereits eine ePA hatten, konnten zur „ePA für alle“ wechseln und auf Wunsch bereits hinterlegte Dokumente mitnehmen. Alternativ starteten sie mit einer leeren Akte. Einen einmal getätigten Widerspruch gegen die „ePA für alle“ können Versicherte jederzeit widerrufen.

Wurde die „ePA für alle“ vor der Einführung unter realen Bedingungen getestet?

Am 15. Januar 2025 startete eine Pilotphase in den Modellregionen Franken, Hamburg und Umland sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens. Rund 300 Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern testeten die „ePA für alle“ über mehrere Monate  im Versorgungsalltag. Die Pilotphase hat bestätigt, dass die ePA in der Anwendung sicher und zuverlässig läuft. Am 29. April 2025 startete die Einführung der ePA im gesamten Bundesgebiet.

Nutzung der elektronischen Patientenakte

Was kann in der ePA gespeichert werden?

In der ePA können medizinische Informationen zu Ihrer Behandlung gespeichert werden, darunter Befunde und Diagnosen, Informationen zu Therapiemaßnahmen und Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte sowie sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen, getrennt nach den folgenden Bereichen:

  • Hausarzt
  • Krankenhaus
  • Labor und Humangenetik
  • Physiotherapie
  • Psychotherapie
  • Dermatologie
  • Urologie/Gynäkologie
  • Zahnheilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • weitere fachärztliche Bereiche
  • weitere nicht-ärztliche Berufe

Des Weiteren werden nach und nach Funktionen ergänzt, um die folgenden Inhalte in der ePA zu speichern:

  • der elektronische Medikationsplan („eMedikationsplan“)
  • Daten des elektronischen Notfalldatensatzes bzw. der Patientenkurzakte („ePatientenkurzakte“)
  • elektronische Arztbriefe („eArztbriefe“)
  • das elektronische Zahn-Bonusheft („eZahnbonusheft“)
  • das elektronische Untersuchungsheft für Kinder („eUntersuchungsheft“)
  • der elektronische Mutterpass („eMutterpass“)
  • die elektronische Impfdokumentation („eImpfdokumentation“)
  • Hinweise zu Aufbewahrungsorten und dem Vorhandensein von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • Daten zum E-Rezept (Verordnungsdaten und Informationen zu deren Einlösung)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • sonstige medizinische Daten, wie Daten aus der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
  • Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation
  • Abschriften der Behandlungsdokumentation von Leistungserbringereinrichtungen (z.B. Krankenhäusern) nach § 630g BGB
  • Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • von Ihnen selbst zur Verfügung gestellte Gesundheitsdaten
  • Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
  • Daten über bei Ihrer Krankenkasse in Anspruch genommene Leistungen

Darüber hinaus werden Daten aus sogenannten medizinischen Anwendungsfällen der ePA automatisch in die ePA übertragen, sofern Sie nicht widersprochen haben. Zu den ersten medizinischen Anwendungsfällen, die von der ePA unterstützt werden, gehören:

  • Elektronische Medikationsliste (seit dem 15.01.2025):
    Die ePA enthält automatisch eine elektronische Medikationsliste (eML). Dort werden automatisch alle per E-Rezept verordneten und von Versicherten eingelösten Arzneimittel eingetragen, sofern der oder die Versicherte nicht widerspricht. So ist ein schneller  Überblick über die Medikation eines Versicherten möglich. Das soll u. a. zur Vermeidung von unerwünschten Wechselwirkungen beitragen.
  • Digitaler Medikationsprozess (ab ca. erstem Quartal 2026):
    Der digitale Medikationsprozess setzt sich zusammen aus den Daten der o. g. elektronischen Medikationsliste und erweitert diese um Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (z. B. Körpergewicht). Er unterstützt außerdem die Leistungserbringer bei der Erstellung des elektronischen Medikationsplans direkt aus der ePA. Der digitale Medikationsprozess hilft u. a., unerwünschte Arzneimittelwechselwirkungen zu vermeiden.
Später werden weitere medizinische Anwendungsfälle hinzukommen. Hierüber wird Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig informieren.
Wer hat Zugriff auf die ePA?

Nur Sie und diejenigen, denen Sie dazu eine Berechtigung erteilt haben. Weder der Anbieter (Ihre Krankenkasse) noch der Betreiber (der IT-Dienstleister) haben Zugriff auf die Inhalte.

Wer kann Dokumente in die ePA einstellen?

In Ihre ePA können Sie sowohl eigenständig Dokumente speichern und verwalten als auch die in Ihre Behandlung eingebundenen Leistungserbringer. Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser sind sogar verpflichtet, bestimmte Daten in Ihre ePA einzustellen, sofern Sie dem nicht widersprochen haben. Auch weitere Leistungserbringer aus den Heilmittelbereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Logopädie, Ernährungstherapie oder der häuslichen und stationären Pflege werden Daten in die ePA einstellen können.

Kann meine Krankenkasse Dokumente in meiner ePA speichern?

Nicht nur Ihre behandelnden Ärztinnen Ärzten sowie anderen Leistungserbringer müssen die im Rahmen Ihrer Behandlung anfallenden Daten in der ePA speichern. Auch gegenüber Ihrer Krankenkasse haben Sie einen Anspruch auf automatische Datenbereitstellung für in Anspruch genommene Leistungen in der ePA. Dies umfasst Informationen zu Diagnosen und Medikamenten, die Ihrer Krankenkasse aus der Abrechnung mit den beteiligten Leistungserbringern vorliegen, aber nicht die angefallenen Kosten. Die Bereitstellung erfolgt zeitverzögert. Ihre Krankenkasse wird die Unterlagen in Ihrer ePA nicht lesen, sondern nur ablegen können.

Darüber hinaus können Sie zweimal in 24 Monaten analoge Dokumente von Ihrer Krankenkasse digitalisieren und in die ePA einstellen lassen. Der Anspruch umfasst bis zu zehn in Papierform vorliegende Dokumente zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten sowie sonstigen untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen.

Wie lange werden meine Daten in der ePA gespeichert?

Die Daten in der ePA gehören Ihnen persönlich und werden so lange in der ePA gespeichert, wie Sie es als Nutzerin bzw. Nutzer erlauben. Sowohl einzelne Daten als auch die komplette ePA können jederzeit gelöscht werden. Zum Schließen, also Löschen der ePA müssen Sie der Nutzung gegenüber Ihrer Krankenkasse widersprechen. Dies kann beispielsweise in der ePA-App Ihrer Krankenkasse erfolgen oder schriftlich, z. B. per Brief. Zum genauen Vorgehen informiert Sie Ihre Krankenkasse.

Sie haben auch die Möglichkeit, Daten in der ePA zu löschen. Das sollten Sie vorher genau überlegen, da eine Wiederherstellung mithilfe der ePA nicht möglich ist. Eine Alternative ist das Verbergen von Daten.

Was muss ich tun, um eine ePA zu erhalten?

Seit dem 15.01.2025 erhalten Sie automatisch eine ePA von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie vorher nicht aktiv widersprochen haben. Um diese selbst aktiv zu verwalten, ist die ePA-App Ihrer Krankenkasse erforderlich, die Sie aus dem jeweiligen Store (Google Play Store/Apple App Store) auf Ihr Smartphone oder Tablet herunterladen können. Die Bereitstellung einer Desktop-App für PCs und Laptops an soll ab Juli 2025 erfolgen.

Wie schalte ich die ePA-App frei?

Nach der Installation muss die ePA-App im Rahmen der ersten Nutzung freigeschaltet werden. Hierfür gibt es verschiedene Wege:

  • Freischaltung mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) als kartengebundener Zugang
    Die eGK muss den kontaktlosen NFC-Übertragungsstandard unterstützen, ähnlich wie die meisten EC- und Kreditkarten. Ebenso benötigen Sie die dazugehörige PIN, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten und Ihr Smartphone.
  • Freischaltung mit der GesundheitsID als nicht kartengebundener Zugang
    Mit der GesundheitsID erhalten Sie kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie der ePA. Hierfür ist lediglich ein einmaliger Registrierungsprozess in der ePA-App oder der Service-App Ihrer Krankenkasse notwendig.
  • Freischaltung mit der eID-Funktion des Personalausweises, Aufenthaltstitels oder eID-Karte für EU-Bürgerinnen und -Bürger
    Das Vorgehen läuft ähnlich der Freischaltung per eGK, allerdings benötigen Sie die entsprechende eID-Funktion einer der genannten Karten.
Kann ich auch mit meinem Computer oder Laptop auf die elektronische Patientenakte zugreifen?

Auf Ihre elektronische Patientenakte können Sie per ePA-Anwendung mit Ihrem mobilen Gerät und je nach Krankenkasse auch mit Ihrem PC oder Laptop zugreifen. Bitte laden Sie die nötigen Programme aus einer vertrauenswürdigen Quelle wie dem Apple App Store für das iOS-Betriebssystem oder dem Google Play Store für Android herunter. Für Ihren PC oder Laptop nutzen Sie die Stores der Betriebssystemhersteller (z. B. Microsoft oder Apple) oder informieren sich über die Website Ihrer Krankenkasse.

Kann ich eine elektronische Patientenakte auch ohne eigene Endgeräte nutzen?

Ja, Sie können eine elektronische Patientenakte auch nutzen, wenn Sie über keine eigenen Endgeräte verfügen. Dafür steht Ihnen entweder die Vertretungsfunktion der ePA zur Verfügung oder die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse. Es ist auch möglich, beide Varianten miteinander zu kombinieren.

Unterstützung per Vertretungsfunktion

Sie können über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App Vertreterinnen und Vertreter für die Verwaltung Ihrer ePA benennen. Die Sie vertretende Person muss dafür nicht bei der gleichen Krankenkasse versichert sein. Die Vertretungsfunktion ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und nicht zeitlich befristet, daher sollten Sie sie an eine vertrauensvolle Person übertragen. Der Entzug der Vertretungsfunktion ist nur aktiv über die ePA-App Ihrer Krankenkasse möglich.

Ihre Vertretung hat die gleichen Rechte wie Sie selbst und kann somit Widersprüche gegenüber zugriffsberechtigten Leistungserbringereinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken o. ä.) einlegen und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Ihre Vertretung kann keine weiteren Vertreterinnen oder Vertreter benennen und Ihre Akte nicht schließen.

Unterstützung per Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse

Die Ombudsstelle unterstützt Sie bei der konkreten Nutzung der ePA wie folgt:

  • Sie nimmt Widersprüche gegen medizinische Anwendungsfälle der ePA entgegen.
  • Sie nimmt Widersprüche gegen den Zugriff einzelner Zugriffsberechtigter entgegen und setzt diese technisch für Sie durch.
  • Sie nimmt den Widerruf von eingelegten Widersprüchen entgegen.
  • Sie stellt Ihnen auf Antrag die Protokolldaten Ihrer ePA zur Verfügung. Diese Protokolldaten bieten Versicherten Transparenz über die Aktivitäten in ihrer ePA. Sie zeigen beispielsweise an, welche Stelle wann und wie auf welche Dokumente zugegriffen hat oder wann administrative Vorgänge wie Logins oder Widersprüche stattfanden.
  • Ebenso können Sie sich bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA an die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse wenden. Sie Informiert Sie über:
  • o   das Antragsverfahren
  • o   das Verfahren zur Bereitstellung der ePA
  • o   das Widerspruchsverfahren
  • o   weitere Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der ePA
  • o   deren Funktionsweise
Was muss ich tun, wenn ich bereits vor 2025 eine ePA genutzt habe?

Versicherte, die schon vor Einführung der „ePA für alle“ eine elektronische Patientenakte genutzt haben, können ihre Akte weiternutzen. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

  1. Bereits aktivierte bzw. bestehende Aktenkonten (ePA Opt-In) werden durch den Versicherten bei der erstmaligen Nutzung der ePA-App migriert. Eine Migration ohne Zutun des Versicherten erfolgt nicht.
  2. Beim ersten App-Login in die neue „ePA für alle“ (ePA Opt-Out) wird die Nutzerin oder der Nutzer zur Migration befragt: Es besteht die Möglichkeit, die Migration durchzuführen oder mit einer leeren ePA Opt-Out zu starten.
  3. Im Falle der Migration gilt Folgendes: Bereits bestehende Dokumente, eingerichtete Vertreter und Zugriffsprotokolle werden übertragen.
  4. Die Migration muss bis zum 01.10.2025 bzw. 31.12.2025 abgeschlossen sein. Welches Datum gilt, erfahren Versicherte von ihrer Krankenkasse. Danach erfolgt die Löschung der ePA Opt-In. Die ePA Opt-Out bleibt bestehen.
Was passiert, wenn ich die Krankenkasse wechsle?

Bei einem Kassenwechsel werden die Daten Ihrer ePA („Opt-out“) in verschlüsselter Form übernommen. Die Übernahme der ePA zur neuen Krankenkasse erfolgt dabei automatisch ohne Ihr Zutun. In diesem Zuge ebenfalls übernommen werden erteilte Befugnisse und Widersprüche sowie eingerichtete Vertretungsfunktionen. Nicht automatisch übernommen werden Ihr möglicher Widerspruch gegen das Einstellen von in Anspruch genommenen Leistungen und Informationen aus kassenspezifischen Anwendungen der ePA.

Welche Widerspruchsmöglichkeiten habe ich bei der ePA?

Durch eine ganze Reihe von Widerspruchsmöglichkeiten können Sie die ePA so nutzen, wie es Ihren Bedürfnissen entspricht. Einmal erteilte Widersprüche können Sie jederzeit widerrufen. Folgende Widerspruchsmöglichkeiten stehen Ihnen im Rahmen der ePA zur Verfügung:

Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA (Aktenanlage)

  • Abgabe gegenüber Ihrer Krankenkasse

Widerspruch gegen eine bestehende ePA

  • Abgabe per ePA-App Ihrer Krankenkasse
  • Abgabe gegenüber Ihrer Krankenkasse

Widerspruch gegen den Zugriff auf die ePA durch eine Leistungserbringereinrichtung

  • Abgabe per ePA-App Ihrer Krankenkasse
  • Abgabe gegenüber der Ombudsstelle

Widerspruch gegen das Einstellen von Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen

  • Abgabe per ePA-App Ihrer Krankenkasse
  • Abgabe gegenüber Ihrer Krankenkasse

Widerspruch gegen die medizinischen Anwendungsfälle der ePA

  • Abgabe per ePA-App Ihrer Krankenkasse
  • Abgabe gegenüber der Ombudsstelle

Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken

  • Abgabe per ePA-App Ihrer Krankenkasse (voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2026)
  • Abgabe gegenüber der Ombudsstelle
Was passiert, wenn ich die Krankenkasse wechsle?

Bei einem Kassenwechsel werden die Daten Ihrer ePA („Opt-out“) in verschlüsselter Form übernommen. Die Übernahme der ePA zur neuen Krankenkasse erfolgt dabei automatisch ohne Ihr Zutun. In diesem Zuge ebenfalls übernommen werden erteilte Befugnisse und Widersprüche sowie eingerichtete Vertretungsfunktionen. Nicht automatisch übernommen werden Ihr möglicher Widerspruch gegen das Einstellen von in Anspruch genommenen Leistungen und Informationen aus kassenspezifischen Anwendungen der ePA.

Datenschutz und Sicherheit

Sind alle Daten verschlüsselt?

Ja. Die Dokumenteninhalte in Ihrer Akte sind so verschlüsselt, dass außer Ihnen nur Leistungserbringereinrichtungen die ePA lesen können, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind und die Sie zum Zugriff berechtigt haben. Außerdem können die Daten nur auf Ihren Endgeräten sowie den Geräten der von Ihnen berechtigten Personen entschlüsselt werden. Die Datenverarbeitung in der ePA erfolgt in einer auf höchstem Niveau sicherheitsgeprüften und vertrauenswürdigen technischen Umgebung. Zugriff auf Ihre Daten haben weder der Betreiber noch die Krankenkasse.

Wie sicher ist die ePA-App meiner Krankenkasse?

Alle ePA-Apps müssen ein Zulassungsverfahren der gematik durchlaufen. Darin muss die Betreiber nachweisen, dass er der Anforderungen der gematik, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragen für den Datenschutz in der Informationssicherheit (BfDI) an Funktionalität, Betrieb, Sicherheit und Datenschutz einhält. Die von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellte ePA-App ist somit nach höchsten Standards sicherheitsgeprüft.

Wer ist für den Datenschutz verantwortlich?

Ansprechpartner für alle Fragen zum Datenschutz der ePA ist der Datenschutzbeauftragte der Krankenkasse. Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihrer jeweiligen Krankenkasse sowie in der Datenschutzerklärung zur ePA.

Wo stehen die Server?

Die Server stehen in Deutschland und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen.

Sind alle Anmeldeverfahren zur Nutzung der ePA sicher?

Es gibt grundsätzlich zwei mögliche Anmeldeverfahren zur ePA:

  • Anmeldung mit der GesundheitsID
  • Anmeldung mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bzw. Anmeldung mit der eID-Funktion des Personalausweises, des Aufenthaltstitels oder der eID-Karte für EU-Bürgerinnen und -Bürger

Grundsätzlich ist die Anmeldung per eGK und PIN oder mit dem Personalausweis, dem Aufenthaltstitel oder der eID-Karte für EU-Bürgerinnen und -Bürger am sichersten. Die Anmeldung ohne Karte und PIN ist weniger sicher und benötigt daher Ihre gesonderte Einwilligung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Ihre Krankenkasse informiert Sie umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und potenziellen Risiken.

Was muss ich bei einem Verlust oder Verdacht auf Missbrauch meiner eGK oder den Zugangsdaten zur ePA-Anwendung tun?

Bei Verlust oder dem Verdacht auf Missbrauch der eGK oder Ihrer Zugangsdaten zur ePA-Anwendung sollten Sie umgehend Ihre Krankenkasse informieren. so nimmt dann eine Sperrung vor, um die Sicherheit Ihrer ePA zu gewährleisten. Ihre Krankenkasse informiert Sie über die verschiedenen Sperrmöglichkeiten.

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