Krankenhausreform in NRW
Am 16. Dezember 2024 hat das Landes-Gesundheitsministerium (MAGS) die neuen Feststellungsbescheide an alle Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen versandt, über die das zukünftige Leistungsportfolio festgelegt wird. Damit ist eines der wichtigsten Vorhaben der Gesundheitspolitik in Nordrhein-Westfalen, die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft und die zukünftige Unterteilung in 60 somatische sowie vier psychiatrische Leistungsgruppen, abgeschlossen. In einer Pressekonferenz am 17. Dezember 2024 hat NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann mit den Partnern des gemeinsamen Planungsprozesses, darunter Dirk Ruiss, Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen, die Ergebnisse vorgestellt.
Laut Minister Laumann wirke der neue Plan dem ruinösen Wettbewerb der Krankenhäuser um Fallzahlen und Personal entgegen, indem vor allem bei hoch komplexen Leistungen Doppel- und Mehrfachvorhaltungen abgebaut werden. Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen die bestmögliche Versorgung erhalten und die Grund- und Notfallversorgung überall im Land gut erreichbar ist.
Der Text der Pressemeldung ist zu finden unter:
https://www.mags.nrw/krankenhausplan-minister-laumann-stellt-ergebnisse-vor
Der Leiter der vdek-Landesvertretung, Dirk Ruiss, hierzu: „Mit der nun abgeschlossenen Krankenhausplanung NRW haben wir erstmals in Deutschland eine Krankenhausplanung nach Leistungen und nicht länger nach Bettenzahl. NRW zeigt, dass es gemeinsam geht und Versorgung zusammen zukunftssicher und qualitätsgesichert gestaltet werden kann.“
Ergebnisse der neuen Krankenhausplanung in NRW
Die neuen Feststellungsbescheide sind seit dem 01. Januar 2026 für alle Leistungsgruppen in Kraft. Bis auf einige Ausnahmen konnten die erforderliche Umbau- bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen abgeschlossen werden. Sofern das nicht der Fall kam, ist es zum Teil zur Verlängerung von Übergangsregelungen gekommen. Offen sind derzeit noch die meisten Klagen gegen die Feststellungsbescheide. Zwar wurde bereits der Großteil der Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz bis auf die Ebene des Oberverwaltungsgerichtes entschieden, bislang liegt jedoch noch kein Urteil in einem Hauptsachverfahren vor.
In NRW gibt es 300 Krankenhäuser (Stand: Juli 2026). Die meisten liegen an der Rhein-Ruhr-Schiene. Insbesondere dort, aber auch in anderen Ballungszentren, war die Krankenhauslandschaft durch Überversorgung geprägt. In der Vergangenheit haben viele Krankenhäuser in geringem Umfang auch hochspezialisierten Leistungen erbracht, ohne aber nennenswerte Beiträge zur Versorgung der Patienten zu leisten. Mit der neuen Krankenhausplanung erfolgt eine starke Zentralisierung bei hoch spezialisierten Leistungen und gleichzeitigem Erhalt einer flächendeckenden Grundversorgung. Hier einige Beispiele für die Konzentration von Leistungen (Grafik), die in den Bereichen, Endoprothetik, Kardiologie und onkologischer Leistungen besonders ausgeprägt stattfindet.
Beispiele für die Konzentration von Leistungen, Grafik, Juni 2026
Alle weiteren Ergebnisse sind auf der Website des MAGS NRW im Detail einzusehen:
Die Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes
Voraussetzung für die Umsetzung der Reform war die Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW). Mit ihr wurden die Rahmenbedingungen für die neue Krankenhausplanung geschaffen. Die bisherige Grundlage – die Anzahl der Betten – wurde durch eine Zuweisung von Leistungsbereichen und -gruppen mit entsprechenden Fallzahlen für die Krankenhäuser ersetzt. Ausgangspunkt hierfür war die Schätzung des zukünftigen Behandlungsbedarfes der Bevölkerung. Voraussetzung für die Leistungserbringung in jeder Leistungsgruppe ist zudem der Nachweis von diversen Qualitätsanforderungen.
Der Ablauf des Planungsprozesses ist – neben der Einbindung der Partner der Selbstverwaltung – sehr transparent. Das KHGG NRW legt u. a. fest, dass vor einer Entscheidung des Landes zunächst die Krankenhausträger und die GKV (Landesverbände der Krankenkassen) sechs-monatige Verhandlungen über die zukünftige Struktur führen. Mit der 6. Änderung des KHGG NRW Anpassungen zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe vorgesehen.
Inzwischen sind die Grundprinzipien der Krankenhausplanung in NRW in das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) auf Bundesebene eingegangen. Mit dem Krankenhaus-Anpassungsgesetz (KHAG) wird NRW zugestanden, erst bis 2031 die gerade erfolgte Krankenhausplanung auf die Bundesregelungen umzustellen.
https://www.mags.nrw/krankenhausplanung-neuer-krankenhausplan
Prinzipien der Krankenhausplanung
Anstelle der bislang üblichen Planung nach Betten werden nunmehr den Krankenhäusern Fallzahlen für Leistungsbereiche bzw. Leistungsgruppen zugewiesen. Hierfür müssen die Krankenhäuser nachweisen, dass sie die definierten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese umfassen die Qualifikation und Mindestzahl des ärztlichen Personals, die Geräteausstattung sowie weitere strukturelle Voraussetzungen, bis hin zu Kooperationen mit anderen Leistungserbringern. Dabei wird zwischen Mindest- und Auswahlkriterien unterschieden. Nur Krankenhäuser, die die Mindestvoraussetzungen für eine bestimmte Leistungsgruppe erfüllen, haben die Chance auf Genehmigung dieser Leistungen.
Da in einer Planungsregion häufig zu viele Krankenhäuser eine bestimmte Leistungsgruppe beantragt haben, sind Auswahlentscheidungen getroffen worden. Dies war erforderlich, um das Ziel der Krankenhausplanung nach einer stärkeren Spezialisierung der Häuser unter grundsätzlicher Beachtung des Bedarfs zu erreichen. Zugleich wird dabei die wohnortnahe Grundversorgung weiterhin gewährleistet.
Bei der Auswahlentscheidung spielen beispielsweise folgende Kriterien eine Rolle:
- Erfüllung der Mindestvoraussetzungen
- Erfüllung von Auswahlkriterien
- Fallzahlen der Vorjahre
- Fallzahlentwicklung
- Erreichbarkeit alternativer Angebote
Ablauf der Planung nach Leistungsgruppen
Für die Planung nach Leistungsgruppen wurden 32 Leistungsbereiche definiert, denen 64 Leistungsgruppen zugeordnet werden. Die Anträge der Krankenhäuser bezogen sich immer auf eine konkrete Leistungsgruppe, zu der die definierten Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen über Formblätter und ergänzende Belege zu erbringen waren. Der Austausch der Daten erfolgte ausschließlich über eine eigens zu diesem Zweck geschaffene Datenplattform.
Zudem ist für jede Leistungsgruppe definiert, welcher Planungsebene (Planungsregion) sie zugeordnet ist. Dabei gilt das Prinzip, dass je spezialisierter eine Leistung ist, desto höher ihre jeweilige Planungsebene. So werden beispielsweise grundversorgende Leistungsgruppen, wie die LG Allgemeine Chirurgie oder Allgemeine Innere Medizin auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte geplant, während Transplantationen auf Landesteilebene geplant werden.
Nach Prüfung der Qualitätsvoraussetzungen durch die GKV werden Verhandlungen mit den Krankenhäusern geführt. Auf dieser Grundlage entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen, welchem Krankenhaus welche Leistungsgruppen zugewiesen und wie viele Fälle zukünftig erbracht werden sollen. Diese Voten zu den regionalen Planungskonzepten wurden über die Datenplattform des Landes oder direkt an die Bezirksregierungen abgegeben. Die Krankenhäuser können diese bewerten und eine Konsens-/Dissenserklärung der Bezirksregierungen zuleiten.
Bis zum Frühjahr 2024 haben die Bezirksregierungen die ihnen vorliegenden Unterlagen geprüft und ihrerseits ihre Einschätzungen bezüglich einer geeigneten Krankenhausplanung gegenüber dem MAGS abgegeben. Im Anschluss wurden sog. Regionalkonferenzen durchgeführt sowie ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Die Erkenntnisse hieraus sind in die Entscheidungen des MAGS eingeflossen. Die neuen Feststellungsbescheide wurden am 16. Dezember 2024 durch die Bezirksregierungen versandt.
Nach Ablauf der vierwöchigen Klagefrist sind beim Land 96 Klagen gegen die Feststellungsbescheide eingereicht worden, darunter 82 Eilverfahren für die Erwirkung eines einstweiligen Rechtsschutzes, von denen 54 vor dem Oberverwaltungsgericht gelandet sind.
In der Folgezeit wurde die Krankenhausplanung im Rahmen von Einzelverfahren- und fortschreibungen weitergeführt. Das Verfahrensvolumen ist mittlerweile auf 65 Planungsverfahren angewachsen.
Ausblick – Umsetzung KHVVG
Das Konzept der Landeskrankenhausplanung NRW ist ausschließlich für die Planung der Krankenhauslandschaft gedacht. Anders verhält es sich mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das zum 12. Dezember 2024 in Kraft getreten. Dieses geht über planerische Ansätze hinaus, indem es Neuregelungen der Vergütung vorsieht und die sog. Vorhaltevergütung einführt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass Anpassungen des Landeskrankenhausplans an die neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen.
sind, kann der volle Umfang der erforderlichen Änderungen abgeschätzt werden.
Bereits jetzt ist absehbar, dass bis 2031 folgende Anpassungen erforderlich sein werden:
- Höhe der Fallzahlzuweisungen anhand neu ermittelter Bedarfe
- Erweiterung der Zahl der Leistungsgruppen
- Anpassungen der Definition der Leistungsgruppen an die Rahmenvorgabe des KHVVG und in der Folge an medizinischen Fortschritt
- Anpassung der Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung
Grundsätzlich gilt: wenn Krankenhausplanung als Instrument zur aktiven Gestaltung der Krankenhauslandschaft genutzt wird, sind regelmäßige Anpassungen unabdingbar