Selbsthilfeförderung in Bayern

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Die Förderung der Selbsthilfe ist in § 20h des Sozialgesetzbuches V geregelt. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Regelung hat der GKV-Spitzenverband den „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ (Stand: Oktober 2022) verabschiedet. Eine Präzisierung der Selbsthilfeförderung findet zudem in den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Finanzmitteln nach § 20h SGB V in Bayern“.

In Bayern haben die Krankenkassenverbände eine Fördergemeinschaft gebildet. Die Federführung ändert sich jährlich. 2025 übernimmt die Federführung die vdek-Landesvertretung Bayern.