Rettungsdienst und Krankentransport
Für viele Patientinnen und Patienten ist eine Beförderung zur medizinischen Versorgung notwendig. Welche Transportart geeignet ist, richtet sich dabei stets nach dem individuellen Gesundheitszustand. Je nach Bedarf unterscheiden sich sowohl das eingesetzte Transportmittel als auch die Form der Betreuung. Die Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes und des Krankentransports gliedern sich daher in zwei klar voneinander abgegrenzte Leistungsbereiche:
- Öffentlicher Rettungsdienst
- Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten
Gemäß § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Einen Teil der Kosten müssen Versicherte, auch Kinder und Jugendliche, selbst tragen, sofern sie nicht über eine Zuzahlungsbefreiung verfügen. Näheres regelt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransportrichtlinie/KT-RL).
Öffentlicher Rettungsdienst
Der öffentliche Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Transport lebensbedrohlich erkrankter bzw. verletzter Patientinnen und Patienten sowie den medizinisch qualifizierten Krankentransport von medizinisch betreuungsbedürftigen Patientinnen und Patienten. Informationen zur Notfallversorgung in Bayern finden Sie in unseren Fokus-Themen.
Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten
Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes umfassen Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (Sitzend-Krankenfahrten), Rollstuhl-Krankenfahrten sowie Liegend-Krankenfahrten und Tragestuhltransporte. Eine medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten ist dabei aufgrund der ärztlichen „Verordnung einer Krankenbeförderung“ nicht notwendig. Voraussetzung ist ein Vertragsabschluss mit den Krankenkassen.
Zwischen den Ersatzkassen und den Verbänden des Verkehrsgewerbes bestehen Rahmenverträge für die Leistungserbringung gemäß §§ 60 und 133 SGB V über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes. Auf Grundlage dieser Rahmenverträge können Leistungserbringer eine Zulassung zur Durchführung von Krankenfahrten beantragen.
Erforderliche Unterlagen für die Zulassung zur Durchführung von Krankenfahrten
Bitte reichen Sie folgende Nachweise vollständig ein
- Berechtigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz für das jeweilige Fahrzeug sowie einen entsprechenden Fahrzeugnachweis (z. B. Zulassung). Die Beförderungsmöglichkeit muss eindeutig aus den Unterlagen hervorgehen. Andernfalls sind ergänzende Nachweise (z. B. TÜV-Bestätigung) beizulegen.
- Gewerbeanmeldung, ein Handelsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente zur Bestätigung der Rechtsform
- Bestätigung der ARGE-IK über die Zuteilung einer IK-Nummer
Weitere Hinweise
- Verträge werden ausschließlich für die Zukunft geschlossen und haben grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
- Für Fahrdienste, die ausschließlich gehfähige Patienten betreffen, besteht kein Mandat. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an die jeweilige Ersatzkasse.
Einreichung Ihrer Unterlagen
Bitte senden Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und bevorzugt als PDF-Datei per E-Mail an: felix.klingenstein@vdek.com
Alternativ ist auch eine Einreichung in Papierform per Post möglich.
Sobald alle Nachweise vollständig vorliegen, erhalten Sie zeitnah ein entsprechendes Vertragsangebot. Wichtig: Bitte geben Sie in jeder Korrespondenz Ihre IK-Nummer an.
Mustervertrag
Den aktuellen Mustervertrag finden Sie hier zum Download:
Stand: 01.01.2026
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Krankenbeförderung mit behinderungsgerechten Fahrzeugen:
Felix Klingenstein
Arnulfstraße 201 a
80634 München
Tel.: 089 / 55 25 51 - 33