Hilfsmittel
Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör. Die Verbandszentrale informiert über vertragliche Regelungen mit der folgenden Übersicht.
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung herangezogenen Apotheken, Augenoptiker usw. zu einer angemessenen Lieferung der Hilfsmittel in der Lage sind. Nur solche Hilfsmittelerbringer können Vertragspartner der Krankenkassen sein.
Um dieses Verfahren zu vereinfachen, gibt es die sogenannte Präqualifizierung, die Hilfsmittelerbringer auf ihre Eignung prüft.
Präqualifizierungsstellen
Die Kontaktdaten der akkreditierten Präqualifizierungsstellen finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de oder direkt bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter www.dakks.de.