Hilfsmittelversorgung
Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmittel fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör.
Vertragsanerkennung
Gemäß § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1 und 3 SGB V abgegeben werden. Der vdek hat entsprechende Verträge mit zahlreichen Organisationen und Berufsverbänden geschlossen. Anbieter von Hilfsmitteln, die Mitglied in einer dieser Organisationen sind, werden von ihrer Organisation als Vertragspartner gemeldet oder können die bestehenden Verträge durch eine Anerkenntniserklärung und eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft anerkennen.
Vertragsbeitritt
Anbieter von Hilfsmitteln, die kein Mitglied einer der Organisationen sind und noch nicht anderweitig vertraglich gebunden sind, können durch eine Beitrittserklärung den bestehenden Verträgen nach § 127 Abs. 2 S. 1 SGB V beitreten.
Präqualifizierung
Voraussetzung für die vertragliche Bindung mit dem vdek ist eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel. Der entsprechende Eignungsnachweis kann durch eine gültige Präqualifizierungsbestätigung erfolgen.
Abrechnungsverfahren
Neben den bereits genannten Punkten sind weitere, die Abrechnung betreffende Punkte für eine Vertragspartnerschaft obligatorisch. Das Abrechnungsverfahren bei der Versorgung mit Hilfsmitteln entspricht dem Abrechnungsverfahren im Heilmittelbereich.
Verträge
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat im Auftrag der sechs Ersatzkassen u. a. in den folgenden Bereichen der Hilfsmittelversorgung Verträge verhandelt beziehungsweise geschlossen:
Mehr zu Hilfsmitteln
-
Daten zum Gesundheitswesen: Heil- und Hilfsmittel sowie Rettungsdienst
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zu Heil- und Hilfsmitteln in Deutschland zu folgenden ausgewählten Themen: Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel, Heilmittelerbringer, Hilfsmittelerbringer, Krankentransport, Rettungsdienst, Häusliche Krankenpflege, Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfen, sonstige Leistungserbringer nach Bundesländern » Lesen
-
Präqualifizierung
Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, vertragsunabhängige Prüfung der Eignung der Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung nach festgelegten Kriterien. » Lesen
-
Hilfsmittelversorgung
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör. » Lesen
-
Anerkennung von Verträgen im Hilfsmittelbereich
Der vdek hat mit Organisationen, Innungen und Verbänden Verträge im Hilfsmittelbereich abgeschlossen. Mitglieder dieser Organisationen können die Verträge durch eine Erklärung gegenüber dem vdek anerkennen. » Lesen
-
Beitritt zu bestehenden Verträgen im Hilfsmittelbereich
Anbieter von Hilfsmitteln, die kein Mitglied eines vdek-Vertragspartners (z.B. Innungen, Berufsverbände etc.) sind, können den bestehenden Verträgen beitreten. Dazu müssen die Anbieter einen Präqualifizierungsnachweis vorlegen und eine Beitrittserklärung abgeben. » Lesen