Haushaltshilfen

vdek bietet Dienstleistungsfirmen Verträge an

Damit Pflegekräfte sich auf die Pflege von Patienten konzentrieren können, hat der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ein neues Vertragsangebot entwickelt. Auch Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen, etwa Reinigungsfirmen und Kinderbetreuungsservices, können nun mit der Versorgung mit Haushaltshilfen betraut werden und Verträge abschließen. Dabei werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk - Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse) nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen, etwa beim Wäsche waschen, Mahlzeiten zubereiten oder der Hausaufgabenbetreuung und weitere Unterstützungsangebote im Alltag übernehmen. Aber auch die Träger von in NRW bereits anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI werden angesprochen.

Versorgungsengpässe in der Pflege vermeiden

Dirk Ruiss, Leiter der vdek-Landesvertretung NRW: „Bisher wird Haushaltshilfe als Krankenkassenleistung in der Regel von ambulanten Pflegediensten ausgeführt, die sich aber zunehmend der stark steigenden Nachfrage nach pflegerischen Leistungen in der Alten- und Krankenpflege widmen. Wegen der Personalengpässe bei den Pflegediensten haben es gerade Versicherte mit kleinen Kindern oft schwer, eine geeignete Haushaltshilfe zu finden. Um den Betroffenen in einer schwierigen Lebenssituation zu helfen, hat der vdek seine Vertrags- und Vergütungsregelungen erweitert.“ Versorgungsengpässe könnten künftig vermieden werden könnten.

Faire Bezahlung nach Tarif

Um eine faire Bezahlung zu gewährleisten, orientiert sich die Vergütung der Haushaltshilfen an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Damit die Qualität der Leistung gesichert ist, können Verträge nur mit Leistungserbringern geschlossen werden, deren Leitung eine berufliche Mindestqualifikation mitbringt, wie etwa Haus- und Familienpflegerin, Hauswirtschafterin oder Erzieherin. Die Vertragspartner sind als Leiter für ihre Mitarbeiter verantwortlich. Die Mitarbeiter müssen keine bestimmte Ausbildung vorweisen.

Anspruch auf Haushaltshilfe nach §§ 38, 24h SGB V

Versicherte erhalten Haushaltshilfe unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal für vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Details sind im Internet abrufbar unter: https://www.vdek.com/LVen/NRW/Service/Pflegeversicherung/haushaltshilfe.html

Kontakt

Christian Breidenbach
Pressesprecher
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

Tel.: 02 11 / 3 84 10 - 15
Fax.: 02 11 / 3 84 10 - 20
E-Mail: christian.breidenbach@vdek.com