Auch und gerade Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, brauchen eine Auszeit. Sie sollten nicht auf einen Urlaub verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekassen.
Verhinderungspflege: „Ersatzfrau“ oder „Ersatzmann“ vertritt die Angehörigen
Sind pflegende Angehörige wegen Urlaubs, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, die Pflege zu leisten, kann diese an eine andere Person übertragen werden. Für die Dauer von maximal sechs Wochen pro Jahr kann dann zum Beispiel ein Verwandter oder ein Nachbar die Pflege übernehmen. Dafür erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612,- Euro pro Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 2.418,- Euro erhöhen, wenn im selben Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen worden ist.
„Versicherte haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege und auf Kurzzeitpflege. Beides kann eine sinnvolle Entlastung für Angehörige sein,“ so Dirk Ruiss, Leiter der vdek-Landesvertretung NRW. „Setzen Sie sich im Voraus mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und klären Sie, welche Leistung im Einzelfall die optimale Lösung für Sie ist.“
Kontakt
Christian Breidenbach
Pressesprecher
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
Tel.: 02 11 / 3 84 10 - 15
Fax.: 02 11 / 3 84 10 - 20
E-Mail: christian.breidenbach@vdek.com
und
Bärbel Brünger
Stellvertretende Pressesprecherin
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
Tel.: 02 31 / 9 17 71 - 20
Mobil: 01 73 / 73 83 758
E-Mail: baerbel.bruenger@vdek.com