Seit dem 1.7.2024 gelten im Landesteil Nordrhein einheitliche Verträge für die Spezialisierte Ambulante Pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV). Die Anpassung wurde aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig, so dass nun alle in Nordrhein vertretenen gesetzlichen Krankenkassen dem Vertrag des vdek bzw. der Ersatzkassen beigetreten sind. Seit 2010 wurden federführend durch den vdek Verträge zur Umsetzung der SAPPV gemäß § 132d SGB V mit dem Universitätsklinikum Düsseldorf, dem Universitätsklinikum Bonn und ab 2011 auch mit dem Universitätsklinikum Essen geschlossen.
„Wir freuen uns, dass weitere Krankenkassen dem Vertragsmodell beigetreten sind. Aus Sicht des vdek in Nordrhein-Westfalen ist der Beitrittswunsch ein Beleg für die Attraktivität dieses Vertragsmodells“ sagt Dirk Ruiss, Leiter der vdek Landesvertretung NRW, und weiter „Es handelt sich um ein sehr sensibles Versorgungsfeld, in dem stets individuelle Ansätze gesucht werden müssen, um den Bedürfnissen der Betroffenen, deren Angehörigen und Zugehörigen gerecht zu werden. Die hochprofessionellen Teams stehen als kompetente Unterstützung in der ambulanten Versorgung zur Verfügung. Ihrem unermüdlichen Einsatz gilt daher unser besonderer Dank.“
Durch den nun erfolgten Beitritt vereinheitlichen sich darüber hinaus auch die Struktur der Verträge und Vergütungen für die SAPPV-Teams. Damit ist sichergestellt, dass die bisherigen, qualitativ hochwertigen Versorgungsangebote auch weiterhin erhalten bleiben.
Zum Hintergrund:
Nach § 37b SGB V haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen.
Gemäß § 132d SGB V ist zusätzlich den besonderen Belangen von Kindern durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen.
Kontakt
Christian Breidenbach
Pressesprecher
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
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