Vorsorge und Rehabilitation

Die Landesvertretung nimmt folgende Aufgaben war:

  • Bündelung der Interessen aller Mitgliedskassen in Bezug auf die Rehabilitation,
  • Abstimmung mit den Verbänden in Berlin und Brandenburg, also der AOK Nordost, der IKK Brandenburg und Berlin, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt Gesund und der Knappschaft
  • Vertretung der Interessen der Ersatzkassen gegenüber den Rehabilitationsträgern und einzelnen Rehabilitationskliniken, sowie falls notwendig dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz im Land Brandenburg und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege im Land Berlin
  • Mitwirkung bei der Zulassung und dem Abschluss, der Veränderung und Beendigung von Versorgungsverträgen,
  • Mitwirkung bei Vertrags- und Vergütungsverhandlungen mit Rehabilitationskliniken in Berlin und Brandenburg,
  • Vertretung der Ersatzkassen bei Schiedsstellenverfahren nach § 111b SGB V im Falle der Nichteinigung mit den Vertragspartnern.

Vorsorge und Rehabilitation

Vorsorge - und Rehabilitationsmaßnahmen unterscheiden sich insbesondere durch die Art der Schädigung. Während Vorsorgemaßnahmen dazu dienen Krankheiten zu verhindern zielen  Rehabilitationsmaßnahmen darauf ab, nach akuten Erkrankungen wie einem Schlaganfall oder orthopädischen Operationen die Funktionsfähigkeit wieder herzustellen.

Notwendige Vorsorge- (§ 23 SGB V) und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) sowie die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V) werden von den Krankenkassen in ambulanten oder stationären Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn nicht andere Sozialversicherungsträger für die Erbringung zuständig sind. Dabei gilt der Grundsatz: Ambulant vor stationär!

Voraussetzung für die Erbringung von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach §§ 111 ff des SGB V, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten abschließen. Die Landesvertretung wirkt bei Anträgen über die Zulassung bzw. den Vertragsabschluss für Vorsorge- und Rehabilitationskliniken in Berlin und Brandenburg mit den anderen Landesverbänden mit.

Stationäre Rehabilitation

In Berlin hat die vdek-Landesvertretung für Ihre Mitgliedskassen und den anderen Landesverbänden mit fünf Vorsorge- und Rehabilitationskliniken Versorgungsverträge nach § 111 SGB V abgeschlossen. Davon sind drei stationäre Suchteinrichtungen.

In Brandenburg wurden 25 Versorgungsverträge mit stationären Einrichtungen geschlossen. Davon ist die Einrichtung in Buckow Märkische Schweiz auf Mutter/Kind Maßnahmen spezialisiert. Eine andere Einrichtung in Brandenburg an der Havel erbringt neurologische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche. Bei einer weiteren Einrichtung handelt es sich um eine stationäre Suchteinrichtung.

Ambulante Rehabilitation

Wohnortnahe Rehabilitation ist eine echte Alternative zur stationären Rehabilitation. Sie umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen und Anwendungen wie bei der stationären Rehabilitation, allerdings ohne Übernachtungen. Dadurch können auch Personengruppen in die Rehabilitation einbezogen werden, die aus verschiedenen persönlichen Gründen keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen können.

In Berlin wurden durch die vdek-Landesvertretung 12 Verträge zur Erbringung ambulanter Rehabilitation nach § 40 SGB V gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen. Eine hiervon hält die Versorgung im besonderen Bereich der Rehabilitation psychisch Kranker (RPK) vor.

In Brandenburg wurden acht Verträge abgeschlossen. Die Einrichtungen verteilen sich über das Flächenland und sind in Brandenburg an der Havel, Potsdam, Teltow, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Cottbus und Woltersdorf zu finden.

Qualitätssicherung in der Rehabilitation

Die Teilnahme am Qualitätssicherungsverfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ist für alle Einrichtungen verpflichtend, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedient werden.

Von den 17 Rehabilitationseinrichtungen in Berlin nehmen drei Einrichtungen an dem Verfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Qualitätssicherung nach § 137 d SGB V teil. In Brandenburg sind es 13 von 33 Einrichtungen, die teilnehmen. Ergebnisse und Auswertungen des Qualitätssicherungsverfahrens der Rentenversicherungsträger werden auch von den Krankenkassen akzeptiert.

Nähere Informationen zum Qualitätssicherungsverfahren können unter www.qs-reha.de entnommen werden.