Ärzte

Die ärztliche Versorgung wird in Hessen von ca. 9.000 niedergelassenen Ärzten und ca. 2.100 Psychotherapeuten übernommen. Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Hessen zu behandeln, müssen Ärzte bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zugelassen sein.

Die KVH ist aufgrund ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags für zwei zentrale Aufgaben bei der Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zuständig. Zum einen ist sie für die Sicherstellung der Versorgung verantwortlich, zum anderen übernimmt sie die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit den niedergelassenen Ärzten. Um alle gesetzlich Versicherten gut zu versorgen, setzt die KVH die sog. Bedarfsplanungsrichtlinie um, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss, dem obersten Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, das für die Festlegung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist, verabschiedet wird. Die Bedarfsplanungsrichtlinie beschäftigt sich vor allem mit der Frage, wie viele Ärzte für die Versorgung der Patienten notwendig sind und wie diese regional verteilt werden.

Auf Grundlage des § 87 SGB V vereinbaren die Verbände der Krankenkassen und die KVH jährlich eine sog. Gesamtvergütung für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen auf Basis des vom Bewertungsausschuss festgelegten Gebührenverzeichnisses, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab - EBM. Diese Vergütung wird je nach Leistungsspektrum von der KVH an die Ärzte und Psychotherapeuten ausgezahlt. Die vdek-Landesvertretung vertritt in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen in allen Verhandlungen gegenüber der KVH die Interessen der Ersatzkassen.

Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie ferner über Chronikerprogramme und Verträge zur integrierten Versorgung.