Apotheken und Arzneimittel

Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen belaufen sich in Hessen auf jährlich über zwei Mrd. Euro. Hierüber werden jährlich Verträge zwischen den hessischen Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigung geschlossen.

Der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) hat auf Bundesebene für die Ersatzkassen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) den Arzneiversorgungsvertrag abgeschlossen. In Hessen erfolgt die Versorgung der Versicherten mit Arznei- und Hilfsmitteln durch rund 1.500 Apotheken.

Belieferung mit Arzneimitteln

Hessische Apotheken, die an der Belieferung von Arzneimitteln an Versicherte der Ersatzkassen teilnehmen möchten, haben hierzu zwei Möglichkeiten:

  1. Sofern eine Apotheke einem Mitgliedsverband des DAV angehört, beliefert sie automatisch die Versicherten der Ersatzkassen zu den Konditionen des zwischen DAV und vdek geschlossenen Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Den aktuell gültigen AVV finden Sie hier.
  2. Apotheken, die nicht Mitglied eines DAV-Mitgliedsverbandes sind, können dem Arzneiversorgungsvertrag zwischen DAV und vdek nur aktiv beitreten. Sie müssen zuvor dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV beitreten und sich nach § 293 Abs. 5 SGB V gegenüber dem DAV zum Apothekenverzeichnis gemeldet haben. Nur so können die Rechnungen der beigetretenen Apotheken reibungslos beglichen werden.
    Hierzu muss eine ausgefüllte und unterschriebene Beitrittserklärung an die vdek-Landesvertretung Hessen gesendet werden (siehe Ansprechpartner unten). Die Beitrittserklärung in der jeweils gültigen Form sowie alle weiteren Dokumente und Informationen finden Sie hier.

Belieferung von Hilfsmitteln

Gemäß der gesetzlichen Neuregelung des § 126 Absatz 1b SGB V entfällt für öffentliche Apotheken die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und damit die Pflicht zur Präqualifizierung, soweit Versicherte mit apothekenüblichen Hilfsmitteln versorgt werden.

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben gemeinsam die apothekenüblichen Hilfsmittel bestimmt, für die die Präqualifizierung entfällt. Die entsprechende Vereinbarung ist ab dem 01.04.2024 anzuwenden. In ihr sind auch konkrete Merkmale definiert, die als Beurteilungskriterium für die Apothekenüblichkeit herangezogen wurden. Ferner ist geregelt, wie die Auflistung der apothekenüblichen Hilfsmittel dynamisch weiterentwickelt und jederzeit an neue Gegebenheiten angepasst werden kann.

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) haben sich mit Wirkung zum 01.07.2024 auf eine redaktionelle Anpassung der Anlage 1 verständigt, die dem Verhandlungsergebnis entspricht. Die redaktionellen Anpassungen sind ab dem 01.07.2024 zu beachten.

Für die Abgabe von nicht in der Vereinbarung aufgeführten Hilfsmitteln müssen Apotheken ihre Eignung weiterhin durch eine Präqualifizierung nachweisen. Eine Präqualifizierungsstelle finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes oder direkt bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Unabhängig davon ist in jedem Fall eine Vertragsanerkennung oder ein Vertragsbeitritt erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier. Dort stehen Ihnen auch die aktuell gültigen Dokumente für Anerkenntnis oder Beitritt zu bestehenden Verträgen mit dem vdek zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin in der vdek-Landesvertretung Hessen ist:

Ludmilla Schittko

Walter-Kolb-Str. 9-11
60594 Frankfurt

Fax: 069/96 21 68 70

hilfsmittelvertrag-hes@vdek.com