Rettungsdienst und Krankentransport

Leistungen des Rettungsdienstes und des Krankentransportes werden als sog. Nebenleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Voraussetzung ist hierbei die Verknüpfung mit einer sog. Hauptleistung, z. B. einem stationären Krankenhausaufenthalt.

Dieser Leistungsbereich gliedert sich in zwei Unterbereiche, die sich in den fachlichen Anforderungen wie folgt unterscheiden:

  1. Öffentlicher Rettungsdienst: Notfallrettung und Transport lebensbedrohlich erkrankter/verletzter Patienten und medizinisch qualifizierter Krankentransport von medizinisch betreuungsbedürftigen Patienten.
  2. Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten: Sitzend- und Rollstuhl-Krankenfahrten sowie Liegend-Krankenfahrten und Tragestuhltransporte von Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Krankenbeförderung während des Transportes keine medizinische Betreuung benötigen.

Öffentlicher Rettungsdienst

Gemäß Hessischem Rettungsdienstgesetz (HRDG) liegt die sog. Sicherstellungspflicht für den öffentlichen Rettungsdienst bei seinen Trägern, also den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie sind für seine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Organisation verantwortlich. Wesentliche Aufgaben der Bereichsplanung sind die Festlegung der Standorte und der Anzahl von Rettungsfahrzeugen und eine transparente Auswahl geeigneter Leistungserbringer (Anbieter von Rettungsdienstleistungen). Die Krankenkassen haben bei der Bereichsplanung lediglich beratende Funktion. In Hessen sind als Leistungserbringer derzeit überwiegend gemeinnützige Hilfsorganisationen tätig (z.B. DRK, JUH, MHD oder ASB).

In Hessen betrauen die 26 Rettungsdienstträger rund 100 Leistungserbringer mit der Sicherstellung des Rettungsdienstes. Die Gesamtkosten der ungefähr 550 Fahrzeuge an über 200 Standorten belaufen sich auf ca. 400 Millionen Euro pro Jahr. Als Faustregel gilt, dass es in Hessen rund 600.000 Euro pro Jahr kostet, einen Rettungstransportwagen an 365 Tagen 24 Stunden einsatzbereit zu halten.

Die mit dem Rettungsdienst beauftragten Leistungserbringer haben gegenüber den Krankenkassen einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen. Dieser Betrag wird jedes Jahr auf der Basis eines detaillierten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) im Voraus geschätzt. Dieser KLN ist auch die Grundlage für die jährlichen Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Landesverbänden der Krankenkassen.

Leistungserbringer, die von einem Rettungsdienstträger beauftragt sind, müssen für die Verhandlungen mit den Krankenkassen zusätzlich zum Kosten- und Leistungsnachweis folgende erläuternde Unterlagen einreichen:

  • Kopie der Beauftragung
  • Aufstellung der Personalkosten
  • Ggf. Miet- und Leasingverträge, Grundbuchauszüge
  • Angebote/Rechnungen über beschaffte Güter

Weitere Unterlagen werden ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweises nachgefordert.

Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten

Medizinisch nicht qualifizierte Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes umfassen Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (Sitzend-Krankenfahrten), Rollstuhl-Krankenfahrten sowie Liegend-Krankenfahrten und Tragestuhltransporte. Eine medizinische Betreuung der Patienten ist dabei aufgrund der ärztlichen „Verordnung einer Krankenbeförderung“ nicht notwendig.

Verträge für diesen Leistungsbereich werden gemäß § 133 Abs. 1 SGB V auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBfG) zwischen den Anbietern und den einzelnen Krankenkassen geschlossen. Im Gegensatz zum öffentlichen Rettungsdienst, bei dem es für die Krankenkassen keine Auswahlmöglichkeit zwischen möglichen Vertragspartnern gibt, treten die Anbieter im Bereich der medizinisch nicht qualifizierten Transporte in einen Wettbewerb. Die Krankenkassen müssen dabei mit jedem Anbieter einen Vertrag schließen (Kontrahierungszwang), der die fachlichen Anforderungen erfüllt und seine Leistungen zu einem orts-/marktüblichen Preis anbietet.

Die vdek-Landesvertretung Hessen schließt für die Ersatzkassen Verträge über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten. In den jeweiligen Musterverträgen sind detaillierte Auflagen formuliert:

  • Qualitätsvoraussetzungen
  • Wirtschaftlichkeit
  • Genehmigungsvorbehalt für Fahrten
  • Vergütung und Abrechnung

Anbieter dieser Leistungen, die mit den Ersatzkassen einen entsprechenden Vertrag abschließen möchten, müssen – gerne per E-Mail - folgende Informationen und Unterlagen bei der vdek-Landesvertretung einreichen:

  • Genaue Bezeichnung und Sitz des Unternehmens
  • Benennung, in welcher Region über welche Leistungen ein Vertragsabschluss gewünscht wird
  • Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBfG
  • Kfz-Scheine sämtlicher Fahrzeuge, mit denen Krankenfahrten durchgeführt werden sollen
  • Institutionskennzeichen

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden.