Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem kalenderjährlichen Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro zusammengefasst. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können damit künftig beide Leistungsarten bedarfsorientiert und flexibel in Anspruch nehmen.
„Die Neuregelung ist ein echter Praxisgewinn: Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege endlich so nutzen, wie es ihre individuelle Lebenssituation erfordert. Das entlastet den Pflegealltag spürbar und reduziert bürokratische Hürden.“, betont Thomas Hackenberg, Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern.
Vereinfachte Regeln und bessere Übersicht
Für die Verhinderungspflege gilt mit acht Wochen künftig die gleiche Höchstdauer wie für die Kurzzeitpflege. Die bislang geltende Auflage für Verhinderungspflege, dass Pflegebedürftige vorher sechs Monate durch die Angehörigen betreut worden sein müssen, fällt weg. Nach Abschluss einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erhält der oder die Versicherte eine Information vom Leistungserbringer über die Höhe des verbrauchten Budgets und kann daraus schlussfolgern, wie viel des Jahresbetrags noch zur Verfügung steht.
vdek-Pflegelotse unterstützt bei Suche nach passendem Angebot
Wer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte ausreichend Vorlauf einplanen: Es kann einige Zeit dauern, eine Verhinderungspflege zu organisieren oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Bei der Suche hilft der vdek-Pflegelotse mit Informationen über zahlreiche Kurzzeitpflegeangebote und ambulante Pflegedienste. Bei weiteren Fragen, etwa welches Angebot im Einzelfall das richtige ist, hilft die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt. Beide Ansprechpartner klären auch darüber auf, welche Übergangsregelung gilt, wenn 2025 entsprechende Leistungen bereits vor dem 1. Juli in Anspruch genommen wurden.
Kontakt
Dr. Linda Föttinger
Landesvertretung Bayern
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