Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) -„Apps auf Rezept“ kommen bei den Versicherten gut an. Seit der ersten Verordnung vor einem Jahr bis Ende September 2021gaben die Ersatzkassen über 24.000 Zugangscodes aus. Bislang sind 22 DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als erstattungsfähig aufgenommen. Die meisten Codes wurden bei Ersatzkassenversicherten für Anwendungen im Bereich „Psyche“ ausgegeben (rund29 Prozent), gefolgt von der Kategorie „Muskeln, Knochen und Gelenke“ (ca. 22 Prozent). Versicherte können den Zugangscode für eine DiGA über eine Verordnung des Arztes bzw. des Psychotherapeuten erhalten oder auf Antrag direkt bei ihrer Krankenkasse. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine gesicherte Diagnose.
„Digitale Gesundheitsangebote können die Versorgung der Versicherten ergänzen und auch verbessern“, sagt Martin Schneider, Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz. „Die Ersatzkassen haben deshalb von Anbeginn die Einführung unterstützt. Die Corona-Pandemie führt vor Augen, wie wichtig es ist, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen und aktiv mitzugestalten. Für die Ersatzkassen steht dabei immer der konkrete Nutzen für die Versicherten im Mittelpunkt, denn sie müssen die digitalen Versorgungsangebote nutzen.“
Die meisten DiGA kommen aus dem Bereich der Psyche
Von den insgesamt 22 Anwendungen im DiGA-Verzeichnis des BfArM werden 17 noch erprobt, für die die Hersteller noch positive Versorgungseffekte mittels geeigneter Studien nachweisen müssen. Knapp die Hälfte der digitalen Helfer entfällt auf die Kategorie „Psyche“, die beispielsweise Anwendungen zu Depressionen, Angst-und Schlafstörungen umfasst. Aktuell befinden sich über 20 weitere Zulassungsanträge beim BfArM in der Prüfung.
Mechanismen für faire Preisbildung finden
Trotz der Potenziale der DiGA sieht der Verband der Ersatzkassen e. V. weiterhin Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei der Vergütung. „Bisherige Erfahrungen mit DiGA zeigen, dass der geforderte Herstellerpreis häufig in einem Missverhältnis zum Patientennutzen steht. Das betrifft insbesondere DiGA, die sich noch in der Erprobung befinden. Ein fairer Preis muss sich aus dem konkreten Patientennutzen ableiten lassen und die Wirtschaftlichkeit stärker berücksichtigen. Daher müssen die mit den Krankenkassen verhandelten Preise bereits direkt nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis gelten“, so Martin Schneider.
Am 6. Oktober 2020 hat das BfArM die ersten beiden DiGA in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen.
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Fax: 0 61 31 / 83 20 15
E-Mail: tanja.boerner@vdek.com
Sarah Dreis
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
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